Keine Freistellung bei der Besteuerung von Zinsen für Eigentümergemeinschaften / Abzüge in Einkommensteuererklärung geltend machen

28.09.2010 | Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) müssen Eigentümer eine „angemessene“ Instandhaltungsrücklage ansparen. Ein gut gefülltes Rücklagenkonto gibt finanzielle Sicherheit bei Reparaturen und bringt zusätzliche Zinseinnahmen in die Kassen der Gemeinschaft. Doch das Finanzamt kassiert bei den Zinsen mit.

„Zinserträge sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig; eine Zins-Freistellung kann nur von und für eine Privatperson, nicht für eine Eigentümergemeinschaft beantragt werden“, erklärt Verwalterin Ulrike Schaarwächter, die für den Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V.  Jahresabrechnungen überprüft.

Da  Kapitalerträge seit 2009 pauschal mit 25% besteuert werden, behält die Bank bei Zinseinnahmen auf Instandhaltungsrücklagen automatisch Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag ein und führt sie an das zuständige Finanzamt ab. Die einzelnen Eigentümer können die Abzüge jedoch erstattet bekommen, wenn ihre gesamten Zinserträge den Sparer-Pauschbetrag – das sind  801 Euro bei Ledigen bzw. 1.602 € bei Verheirateten – nicht überschreiten.

„Jeder Eigentümer kann seinen Anteil am Steuerabzug in der eigenen Steuererklärung in der „Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen“ geltend machen“, betont Ulrike Schaarwächter. Für die Steuererklärung müssen in der Jahresabrechnung die von der Bank für die Instandhaltungsrücklage gezahlten Zinsen, die abgeführte Abgeltungsteuer und der Solidaritätszuschlag ausgewiesen werden – und zwar sowohl der Gesamtbetrag  als auch der auf jeden Eigentümer entfallende Betrag. Außerdem ist dem Finanzamt eine Bescheinigung der Bank über alle Kapitaleinkünfte und die bereits abgezogene Abgeltungsteuer vorzulegen. Ob sich der Aufwand lohnt, muss jeder Eigentümer abwägen, so die Empfehlung von wohnen im eigentum.

Liegen die Zinserträge über dem Sparer-Pauschbetrag, können Eigentümer eine so genannte Günstigerprüfung durchführen lassen. Dabei überprüft das zuständige Finanzamt, ob die Besteuerung „an der Quelle“ oder die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung mit dem persönlichen Steuersatz für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Eine Überprüfung kann sinnvoll sein, wenn das Einkommen bei Alleinstehenden unter 15.500 Euro bzw. bei zusammenveranlagten Ehepaaren unter 30.500 Euro liegt.

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