wohnen im eigentum hatte im Dezember 2011, 2012, und 2013 empfohlen, die Aufhebung des Einheitswertes zu beantragen. Auf die Anträge haben die Ämter sehr unterschiedlich reagiert, was von den Antragstellern auch unterschiedliche Antworten verlangt.

Ziel des durch Mitteilung an die Mitglieder, Rundbrief und Pressemitteilung empfohlen Antrags war es, die Chance auf Rückzahlung der Grundsteuer für 2011, 2012 und 2013 zu wahren, falls sich diese Konsequenz aus der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvR 287/11) zur Bemessung der Grundsteuer nach Einheitswerten ergeben sollte. Dazu war der Antrag bei dem Finanzamt einzureichen, das den Einheitswertbescheid erlassen hat.

Nach Ankündigung von wohnen im eigentum war mit folgendem Ablauf zu rechnen: Antrag an das Finanzamt durch Steuerzahler (siehe Muster-Brief vom 21.12.2011), Zurückweisung des Antrags durch Finanzamt, Einspruch dagegen durch Steuerzahler. Danach hätten die Finanzämter das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussetzen müssen. 

Die Mitteilung fand eine große Resonanz bei Mitgliedern und in der Presse, Folge waren zahlreiche Nachfragen und Rückmeldungen bei wohnen im eigentum. Deshalb geben wir Ihnen hier einige Klarstellungen und neue Informationen zu den verschiedenen Behördenreaktionen:

NRW stellt Anträge zurück. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die NRW-Finanzämter Anträge auf Aufhebung der Einheitswertbescheide bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht bearbeiten werden (gleichlautende Verfügungen vom 12.1.2012 der Oberfinanzdirektionen Münster - S 3300-87-St 24 – und Rheinland – G 1000-1000-St 243). Das erspart sogar Ihren Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags, ist also noch günstiger als das von wohnen im eigentum angekündigte Verfahren. Wer den Antrag gestellt hat, kann einfach abwarten. Möglicherweise werden andere Bundesländer diesem Beispiel folgen, hierzu liegen wohnen im eigentum derzeit jedoch keine konkreten Informationen vor. 

Finanzamt setzt Verfahren nicht aus. Aus den Nachfragen bei wohnen im eigentum ergibt sich, dass manche Finanzämter – auch in NRW – die Einsprüche zurückgewiesen haben anstatt das Verfahren ruhen zu lassen. In diesen Fällen haben Sie folgende Möglichkeiten: 

  • Sie klagen beim Finanzgericht. Das ist der reguläre Rechtsbehelf, er kann wegen des Prozesskostenrisikos nicht empfohlen werden.
  • Sie stellen einen Antrag auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung und Ruhen des Verfahrens(2.Muster-Brief, s.u.). 

Dies ist kein förmliches Rechtsmittel, der Antrag verhindert also nicht, dass die Einspruchsentscheidung bestandkräftig wird und rechtlich nicht mehr angegriffen werden kann. Aber das Finanzamt hat grundsätzlich die Möglichkeit, seinen eigenen Einspruchsbescheid aufzuheben, wenn es ihn für unrichtig hält. Um das Amt zu überzeugen, sollten Sie auf die Entscheidung des NRW-Finanzministeriums hinweisen, auch in anderen Bundesländern, denn sie zeigt die rechtliche Berechtigung Ihres Antrags. Wichtig ist außerdem die deutliche Klarstellung, dass Ihr Antrag auf keinen Fall als Klage zu verstehen ist. Eine Formulierungshilfe finden Sie unten. Der Antrag sollte vor Ablauf der Frist für eine Klage gestellt werden.

Finanzamt weist Antrag zurück. Das ist der von wohnen im eigentum erwartete nächste Schritt. Hiergegen sollten Sie Einspruch einlegen (1. Muster-Brief, s.u.). Dabei ist die Frist von einem Monat zu beachten: In dieser Zeit muss das Einspruchsschreiben beim Finanzamt ankommen, eine Email wäre nicht zulässig. 

Der Antrag ist nicht verspätet. Teilweise wurden Anträge auf Aufhebung des Einheitswertes mit der Begründung zurückgewiesen, die Einspruchsfrist sei abgelaufen. Das ist nicht zutreffend, denn es geht hier nicht um einen Einspruch. Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vorgehen des NRW-Finanzministeriums.

Gemeinde weist Antrag zurück. Diese Entscheidung ist leider korrekt, wenn der Antrag bei der Gemeinde gestellt wurde. Diese muss den Antrag zurückweisen, solange der Einheitswertbescheid nicht aufgehoben ist. Dagegen ist nichts zu machen. Der Antrag musste – darauf hat wohnen im eigentum hingewiesen – beim Finanzamt gestellt werden. (Stand 5.11.2014)

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1. Muster-Brief für einen Einspruch gegen den Bescheid

Name 
Adresse

An das Finanzamt
XXX

Datum

Einspruch gegen den Bescheid vom DATUM
Aktenzeichen 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den oben genannten Bescheid lege ich Einspruch ein und beantrage das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit der Einheitsbewertung (2 BvR 287/11).

Ich weise darauf hin, dass das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen alle Anträge auf Aufhebung der Einheitswertbescheide bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend stellt (Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 12.1.2012 sowie gleichlautende Verfügungen vom 12.1.2012 der Oberfinanzdirektionen Münster - S 3300-87-St 24 – und Rheinland – G 1000-1000-St 243).

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

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2. Muster-Antrag auf Aufhebung des Einspruchsbescheids

Name 
Adresse

An das Finanzamt
XXX
Datum

Antrag auf Aufhebung des Einspruchsbescheids vom DATUM
Aktenzeichen 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Aufhebung des oben genannten Einspruchsbescheids und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit der Einheitsbewertung (2 BvR 287/11).

Ich weise darauf hin, dass das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen alle Anträge auf Aufhebung der Einheitswertbescheide bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend stellt (Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 12.1.2012 sowie gleichlautende Verfügungen vom 12.1.2012 der Oberfinanzdirektionen Münster - S 3300-87-St 24 – und Rheinland – G 1000-1000-St 243).

Ich stelle ausdrücklich klar, dass dieses Schreiben nicht als Klage zu verstehen ist. 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift