Kauft ein Bauherr ein Grundstück und bebaut es anschließend, berechnen die Finanzämter die Grunderwerbsteuer so, als hätte er ein bebautes Grundstück gekauft, wenn sie Kauf und Bau für einen einheitlichen Vorgang halten. Diese Praxis hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu überprüfen. Er hat sie abgesegnet (II R 7/12). Damit ist die Hoffnung vieler Bauherren auf Steuerersparnis hinfällig.
wohnen im eigentum hatte im Rundbrief 4‘2012 geraten, die Besteuerung in vergleichbaren Fällen durch Einspruch unter Hinweis auf das BFH-Verfahren offen zu halten. Das hat sich mit dem Urteil erledigt.
Allerdings fällt nicht jeder Hausbau nach Grundstückserwerb unter diese Besteuerungspraxis, auch das ergibt sich aus dem Urteil. Es sagt, dass zwischen Kauf und Bau ein „rechtlicher oder zumindest objektiv sachlicher Zusammenhang“ bestehen muss. Ein rechtlicher Zusammenhang wäre ein einheitlicher Vertrag über beides oder eine Verknüpfung beider Verträge, indem sich beispielsweise der Bauherr im Kaufvertrag zur Beauftragung eines bestimmten Bauunternehmens verpflichtet.
Ein sachlicher Zusammenhang besteht, wenn der Verkäufer für das Grundstück eine bautechnisch und finanziell so gut wie fertig geplante Bebauung anbietet und der Käufer dieses Angebot später wahrnimmt.
Im entschiedenen Fall waren Verkäufer des Grundstücks Privatleute, eine GmbH das Bauunternehmen. Bauleistung und Bauland wurden aber gemeinsam von einer anderen GmbH angeboten, beide Unternehmen stellten sich am Markt unter gemeinsamem Logo als „starkes Team“ vor. Das genügte dem BFH für die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Kaufvertrag und dem 14 Tage später geschlossenen Bauvertrag.

Höhere Grunderwerbsteuern
Mit Ausnahme von Bayern und Sachsen haben alle Bundesländer die Grunderwerbsteuer seit 2009 erhöht, zuletzt Hessen und das Saarland, wo sie zum 1. Januar 2013 steigt. Sie beträgt jetzt in Bayern und Sachsen 3,5 Prozent, 4,5 Prozent in Bremen, Hamburg, Niedersachsen, 5,5 Prozent im Saarland und 5,0 Prozent in den restlichen Bundesländern.
(Stand 20.12.12)