Achtung, neues WEGesetz seit 01.12.2020! Bitte achten Sie auf das Datum der Veröffentlichungen!

26.03.2019. Mein Balkon gehört mir – nicht bei einer Eigentumswohnung. Da sind Balkone – meist mit Ausnahme des Bodenbelags wie Kacheln - „Gemeinschaftseigentum“: Sie gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt. Auch wenn in der Gemeinschaftsordnung etwas anderes steht, denn das wäre unwirksam. Folge: Über Gestaltung, Sanierung oder Erneuerung entscheiden alle - bezahlen muss solche Maßnahmen trotzdem mitunter der Einzelne.

Gestaltung: Wer sich jetzt als Eigentümer einer Eigentumswohnung mit Balkon auf die Stunden im Freien freut, aber diese Glück unbeobachtet genießen und deshalb die Balkonbrüstung aus Glas oder Metallstäben mit einem Sichtschutz aus Schilfmatten oder Segeltuch blickdicht machen will, sollte besser erst mal in der Gemeinschaftsordnung nachlesen, ob die das erlaubt. „Sonst kann das wegen der optischen Auswirkung auf die Fassade als bauliche Änderung gelten“, erklärt Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin beim Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum e.V. (WiE), „das heißt: Es ist in der Regel die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich.“

Das gilt erst recht für Projekte wie Balkonverglasung, Umbau des Balkons zu einem Wintergarten, Ersatz des Balkongeländers oder die Montage von Jalousien, sogar für die Erhöhung einer Trennwand zum Nachbarbalkon, wenn diese etwa nur die Höhe der Balkonbrüstung hatte. Wer ohne Genehmigung baut, kann im ungünstigsten Fall zum Rückbau auf eigene Kosten gezwungen werden.

Bepflanzung: Mehr Freiheit hat der Eigentümer bei der Balkonbepflanzung. Rechtsanwältin Weeger-Elsner: „Das ist grundsätzlich erlaubt, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts zu dieser Frage sagt, auch wenn die Pflanzen von außen sichtbar sind.“ Allerdings darf das keine Nachteile für die anderen haben, etwa weil die Pflanzen zu den Nachbarn hinüberwuchern, Gießwasser von außenhängenden Blumenkästen sie ständig berieselt oder Wurzeln eine Isolierschicht beschädigen. Immer erlaubt ist eine von außen nicht sichtbare Bepflanzung, wenn sie auch sonst keine Nachteile mit sich bringt.

Kosten: Eine ganz andere Frage ist, wer die Kosten von Instandhaltung, Reparatur und Erneuerung der Balkone zu tragen hat. Das ist die Eigentümergemeinschaft, wenn die Gemeinschaftsordnung dazu nichts sagt. Oft bestimmt sie aber, dass die Pflicht zu Instandhaltung und Reparatur der Balkone einschließlich Kosten den einzelnen Eigentümer trifft. Das gibt ihm aber nicht das Recht, den Balkon bei einer Reparatur nach seinem Geschmack zu gestalten: Er muss den bisherigen Zustand wiederherstellen. Und „die Gemeinschaft entscheidet, wann saniert wird“, sagt Sandra Weeger-Elsner, „dabei muss sie nicht auf die finanzielle Situation der Einzelnen Rücksicht nehmen.“

Wohnungskauf: Das alles ist wichtig auch beim Wohnungskauf. Wer bei der Besichtigung einen Balkon sieht und dabei vom Wintergarten träumt, liest vor dem Kauf besser in der Gemeinschaftsordnung nach, ob ein solcher Umbau erlaubt ist – wahrscheinlich nicht. Dabei sollte er auch auf andere Einschränkungen der Nutzungsrechte und besonders auf die Frage achten, wer die Sanierungskosten trägt.

Interview zum Thema "Frostschäden am Balkon erkennen"