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Die Eigentümerversammlung

Über die Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Eigentums entscheiden die Wohnungseigentümer/innen gemeinsam in der Eigentümerversammlung. Diese Versammlung ist das „Parlament“ oder das oberste Beschlussorgan der Gemeinschaft, das jährlich mindestens einmal vom Verwalter einzuladen ist.

Nach der gesetzlichen Regelung hat jeder Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung eine Stimme. In der Gemeinschaftsordnung kann das Stimmrecht aber auch so festgelegt sein, dass auf jede Wohnung eine Stimme fällt. Das hat zur Folge, dass der Bauträger oder Wohnungsgesellschaft gewichtig mitreden, wenn diese viele Wohnungen noch nicht verkauft haben.

Auf der Eigentümerversammlung beschließen die Wohnungseigentümer mit Mehrheit über den jährlichen Wirtschaftsplan, ihren „Haushalt“. Dieser wird vom Verwalter aufgestellt und soll alle voraussichtlich anfallenden Kosten für das kommende Wirtschaftsjahr enthalten. Auf der Grundlage dieser Planung wird das monatliche Hausgeld festgelegt, dass jeder Wohnungseigentümer zu zahlen hat, um die laufende Bewirtschaftung des Hauses sicherzustellen.

Ebenso wird über die Jahresabrechnung entschieden, also die tatsächlich angefallenen Einnahmen und Ausgaben im zurückliegenden Wirtschaftsjahr. Auch diese Zusammenstellung ist vom Verwalter vorzulegen. Die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung ist Voraussetzung für Nachzahlungen oder die Festlegung der Verwendung von Überschüssen.
Außerdem muss in der Eigentümerversammlung über die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen entschieden werden und ggf. auch über eine Hausordnung.

Für diese Beschlüsse genügt eine einfache Stimmenmehrheit. An diese Mehrheitsbeschlüsse ist jeder Wohnungseigentümer gebunden, es sei denn, er oder sie geht damit vor Gericht, und der Beschluss wird durch das Gericht für ungültig erklärt.

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