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Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

Das Sondereigentum steht grundsätzlich immer nur dem jeweiligen Eigentümer zur ausschließlichen und alleinigen Nutzung zu. Zum Sondereigentum zählen grundsätzlich die Räume, die eine in sich abgeschlossene (Wohn-)Einheit bilden und die zugehörigen Bestandteile, insbesondere Elektro-, Sanitärinstallationen, Decken- und Wandputz, Fußbodenbeläge, nichttragende Wände und Türen innerhalb der Wohnung sowie die Innenseiten von Fenstern und Wohnungsabschlusstüren.

Anders als das Sondereigentum steht das gemeinschaftliche Eigentum allen Wohnungseigentümern in gleichem Masse zum gemeinschaftlichen Mitgebrauch zur Verfügung. Zu diesem gemeinschaftlichen Eigentum gehören stets das Grundstück, alle konstruktiven Gebäudeteile sowie alle Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen. An ihnen darf ein einzelner Eigentümer auch keine baulichen Veränderungen vornehmen.
Mitglieder erhalten weitere Informationen, welche Bauteile zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum gehören.





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