Der Verwalter
Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt nach §20 Abs. 1 WEG den Wohnungseigentümern, dem Verwaltungsbeirat und dem Verwalter (Checklisten zur Suche und Prüfung der Hausverwaltung). Deutlich wird damit, dass eine Eigentumswohnanlage auch von den Eigentümern gemeinsam geführt werden kann, wenn kein Verwalter bestellt ist. Im Allgemeinen wird die Verwalterbestellung bereits vom Bauträger – beim Neubau - oder der Wohnungsgesellschaft, die die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen vornimmt, in der Teilungserklärung festgeschrieben. Diese Vorgabe müssen die Wohnungskäufer akzeptieren. Nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 1.7.2007 darf der erste Verwalter auf höchstens drei Jahre bestellt werden, danach bis zu fünf Jahre. wohnen im eigentum e.V. empfiehlt auch die weitere Bestellung der Verwaltung auf zwei bis drei Jahre zu befristen.
In § 26 WEG ist geregelt, wie ein Verwalter bestellt oder abberufen wird. In der Regel erfolgt die Bestellung eines Verwalters durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Sodann wird zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter ein Verwaltervertrag abgeschlossen.
Der Verwaltervertrag ist seiner Rechtsnatur nach ein unentgeltlicher Auftrag oder ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag. Im Verwaltervertrag werden die einzelnen Rechte und Pflichten und insbesondere auch die Kosten der Verwaltung festgelegt. In der Regel legt der sich bewerbende Verwalter der Eigentümergemeinschaft sein Vertragsformular vor. Zur Stärkung der eigenen Verhandlungsposition wird hier die Hinzuziehung des verbraucherorientierten Muster-Verwaltervertrages von wohnen im eigentum e.V. empfohlen, der über die Geschäftsstelle erworben werden kann, siehe Publikationen.
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Die Verwaltervergütung
Bei Vertragsverhandlungen mit dem Verwalter ist die Honorierung ein wichtiges Thema. Eine von der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI), dem auch die Verwalterverbände angehören, herausgegebene Studie bietet einen Überblick über die Verwaltervergütungen in Deutschland.
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Verwaltervergütung - Studie des BSI
Der Verwaltungsbeirat
Zur Unterstützung des Verwalters kann die Wohnungseigentümergemeinschaft auch einen aus drei Wohnungseigentümern bestehenden Verwaltungsbeirat wählen. Ein solcher Verwaltungsbeirat darf jedoch nicht in die Befugnisse des Verwalters eingreifen. Ihm können auch nicht die Aufgaben übertragen werden, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegen.
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Die Beschluss-Sammlung
Der Verwalter muss eine Beschluss-Sammlung führen, in der die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft mit ihrem Wortlaut, dem Ort und dem Datum der Beschlussfassung einzutragen sind, ebenso gerichtliche Entscheidungen über einzelne Beschlüsse mit ihrer Urteilsformel.
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