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Wohnungseigentümergemeinschaften können als Gemeinschaftsabnehmer ebenfalls Widerspruch zur Preiserhöhung einlegen (oder den Gasversorger wechseln). Zu beachten ist dabei, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (§10 Abs. 6 WEG) die Eigentümergemeinschaften teilrechtsfähig sind. Sie sind gegenüber Dritten Träger eigener Rechte und Pflichten. Gegenüber den Gasversorgern gilt die Eigentümergemeinschaft daher als juristische Person. Somit können nur die Organe der Wohnungseigentümergemeinschaft, also der Verwalter oder die Eigentümergemeinschaft selbst, wirksam Widerspruch einlegen.
Eine Pflicht des Verwalters, von sich aus tätig zu werden, besteht wohl nicht. Der Verwalter ist zwar berechtigt, nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung von rechtlichen Nachteilen für die Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich sind. Fraglich ist, ob der Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung zu diesen Maßnahmen zählt. Deshalb sollte man sich nicht darauf verlassen, dass der Verwalter von alleine tätig wird. Einzelne Wohnungseigentümer können den Verwalter zumindest zur Zahlung unter Vorbehalt auffordern. Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist hierfür nicht zwingend erforderlich, da keine rechtlichen Nachteile mit dem Widerspruch verbunden sind. Die Zahlungsverweigerung mit dem Risiko einer Versorgungsunterbrechung oder eines eventuellen Prozesses erfordert hingegen in jedem Fall ein Beschluss der Eigentümerversammlung herbeigeführt werden.
Der einzelne Wohnungseigentümer kann keinen Widerspruch gegen die Preiserhöhung einlegen, wenn er hierzu nicht von der Eigentümerversammlung ausdrücklich bevollmächtigt worden ist. Die Versorgungsunternehmen können seinen Widerspruch als unbeachtlich zurückweisen.
Für den einzelnen Wohnungseigentümer und die einzelne Wohnungseigentümerin bleiben daher zwei Vorgehensweisen:
1. Aufforderung an den Verwalter Widerspruch einzulegen und die Zahlungen unter Vorbehalt zu stellen Einzelne Wohnungseigentümer können den Verwalter für das Thema sensibilisieren und ihn auffordern, Widerspruch einzulegen. Rechtsgrundlage hierfür ist – nach Ansicht von wohnen im eigentum e.V. – der Anspruch des Wohnungseigentümers auf eine ordnungsgemäße Verwaltung. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG kann der Verwalter Maßnahmen treffen, die zur Vermeidung rechtlicher Nachteile notwendig sind. wohnen im eigentum e.V. hat dafür zwei Musterschreiben entwickelt: Der erste Brief enthält eine Aufforderung an den Verwalter, Widerspruch beim Gasversorger einzulegen. Der zweite Musterbrief ist eine Handreichung für den Verwalter. Hiermit kann er beim Versorgungsunternehmen Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung einlegen. 2. Initiierung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Zahlung des erhöhten Entgeltes zu verweigern Der Wohnungseigentümer kann ein Meinungsbild und einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümersammlung herbeiführen. Mit diesem Beschluss wird der Verwalter ermächtigt, Widerspruch einzulegen und die Zahlung des erhöhten Entgeltes zu verweigern. Wird das Risiko eines Prozesses aufgrund der Zahlungsverweigerung gescheut, kann die Versammlung auch beschließen, dass nur unter Vorbehalt geleistet wird. Das Musterschreiben „Antrag zur Beschlussfassung: Widerspruch gegen Gaspreiserhöhung“ finden Sie ebenfalls im Anhang. Musterschreiben zur Zahlungsverweigerung finden Verwalter auf der Website der Verbraucherzentrale NRW.
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Zahlungsverweigerung bei Gaspreiserhöhung Antrag zur Beschlussfassung Musterbrief für Eigentümerversammlung Zahlung unter Vorbehalt Aufforderung an den Verwalter Musterbrief an Verwalter Zahlung unter Vorbehalt Mitteilung an Gasversorger Musterbrief für Verwalter Zahlungsverweigerung Musterbrief an Gasversorger Verbraucherzentrale NRW
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