Nicht bei Ankündigung der Preiserhöhung, sondern bei Vorlage der
Jahresabrechnung müssen Verbraucher reagieren. Denn erst mit der
Jahresabrechnung wird die Erhöhung wirksam. Mit der Rechnung legen sie
die Nachzahlung fest und setzen die Abschläge für die nächste
Heizperiode hoch. Jetzt muss reagiert werden. Zunächst sollte ausdrücklich
Widerspruch eingelegt werden, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die
Unbilligkeit der Preiserhöhung.
Wenn Sie die Zahlung verweigern, müssen Sie die Rechnung kürzen und
eventuell die Lastschrift für die laufenden Abschläge kündigen. Sie
müssen allerdings auch dafür sorgen, dass die laufenden Kosten in Höhe
des bisherigen Preises weiter gezahlt werden.
Wenn Sie nur unter Vorbehalt zahlen, müssen Sie die entsprechende
Mitteilung an den Versorger abschicken. In diesem Fall müssen Sie
darauf achten, die Rückforderung rechtzeitig gerichtlich zu verlangen,
dass heißt vor Ablauf der Verjährungsfrist von 3 Jahren.
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