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Wann muss Widerspruch gegen die Preiserhöhung eingelegt werden?

Nicht bei Ankündigung der Preiserhöhung, sondern bei Vorlage der Jahresabrechnung müssen Verbraucher reagieren. Denn erst mit der Jahresabrechnung wird die Erhöhung wirksam. Mit der Rechnung legen sie die Nachzahlung fest und setzen die Abschläge für die nächste Heizperiode hoch.

Jetzt muss reagiert werden. Zunächst sollte ausdrücklich Widerspruch eingelegt werden, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Unbilligkeit der Preiserhöhung.

Wenn Sie die Zahlung verweigern, müssen Sie die Rechnung kürzen und eventuell die Lastschrift für die laufenden Abschläge kündigen. Sie müssen allerdings auch dafür sorgen, dass die laufenden Kosten in Höhe des bisherigen Preises weiter gezahlt werden.

Wenn Sie nur unter Vorbehalt zahlen, müssen Sie die entsprechende Mitteilung an den Versorger abschicken. In diesem Fall müssen Sie darauf achten, die Rückforderung rechtzeitig gerichtlich zu verlangen, dass heißt vor Ablauf der Verjährungsfrist von 3 Jahren.





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