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Warum Widerspruch einlegen? - Hintergrundinformationen

Die Versorgungsunternehmen begründen die Gaspreiserhöhungen damit, dass ihre Kosten gestiegen seien und sie diese an die Abnehmer weitergeben müssten. Die Kostensteigerungen werden in der Regel mit den steigenden Ölpreisen begründet und damit, dass in den langfristigen Lieferverträge mit den Gasimporteuren die Bindung des Gaspreises an den Ölpreis vereinbart worden sei.

Verärgerte Gas-Kunden haben begonnen, sich gegen die Preiserhöhungen  zur Wehr zu setzen. Sie haben die Zahlung höherer Preise verweigert oder nur unter Vorbehalt geleistet. In einigen Fällen wurden bereits erfolgreich die Gerichte bemüht, so unter anderem das Amtsgericht Heilbronn unter AZ: 15 C 4394/05. Die Verbraucherzentralen führen derzeit ein Musterverfahren durch, in dem die generellen Rechtsfragen geklärt werden sollen.

Rechtliche Grundlage für die Preiserhöhungen

Ein Gasversorger kann nicht einfach nach Belieben eine Preiserhöhung verlangen. Hierfür bedarf es eigentlich einer rechtlichen Grundlage. Mangels dieser gesetzlichen Grundlage für Preiserhöhungen wird von den Unternehmen häufig die AVBGasV zur Begründung herangezogen. Diese gilt allerdings nicht für Abnehmer, die mit Gas heizen.

Eine Preisanpassung ist daher nur möglich, wenn der Vertrag mit dem Abnehmer – hier: Verbraucher - entsprechende Preiserhöhungs- oder Preisanpassungsklauseln enthält. Die Rechtsprechung hat strenge Maßstäbe an die Zulässigkeit solcher Klauseln gelegt. So müssen diese Klauseln bestimmte Gründe für eine Erhöhung aufzählen, z.B. gestiegene Lieferpreise. Sie dürfen keine umfassende Ermächtigung zur Preiserhöhung enthalten und sie dürfen nicht nur der Gewinnsteigerung dienen. Außerdem müssen diese Klauseln vorsehen, dass auch Kostensenkungen an den Abnehmer weitergegeben werden. Die  meisten Preiserhöhungsklauseln halten diesen Anforderungen nicht stand und sind daher unwirksam.
In Fällen, in denen eine wirksame Preisanpassungsklausel besteht muss darüber hinaus überprüft werden, ob die konkrete Preiserhöhung zulässig ist. Die Unternehmen müssen die Gründe der Preiserhöhung genau bezeichnen und plausibel begründen. Allgemeine Erläuterungen wie gestiegene Einkaufskosten genügen nicht.

Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens

Um den Vertragspartner der Versorgungsunternehmen vor Übervorteilung zu schützen, fordert der  Gesetzgeber - bei einseitigen Vertragsfestlegungen - in § 315 BGB, dass die Preiserhöhung nach „billigem Ermessen“ zu treffen ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Versorger nachweisen müssen, dass der Preiserhöhung ein „billiges Ermessen“ zugrunde lag. Der Bundesgerichtshof hat dies in vergleichbaren Fällen ausdrücklich so entscheiden. So hat das höchste deutsche Zivilgericht im Urteil VIII ZR 279/02 vom 30.04.03 ein Wasserversorgungsunternehmen dazu verurteilt, die „Billigkeit“ im Sinne des § 315 BGB darzulegen und durch Offenlegen seiner Kalkulation zu beweisen.

Mit dem wegweisenden Urteil vom 21.09.2005, AZ: VIII ZR 38/05 hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt. Der BGH stellt hier fest, dass auch die Preisanpassungsklauseln der Gaslieferanten dahingehend kontrolliert werden müssen, ob sie eine unangemessene Benachteiligung darstellen.
In diesem Fall habe der beklagte Gasversorger die Preisanpassungsklausel so gestaltet, dass sie es ihm ermöglichte, den vereinbarten Gaspreis unter nicht voraussehbaren und nachvollziehbaren Umständen einseitig zu ändern. Nach Auffassung des BGH stellt dies eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, weil der Kunde keine Möglichkeit habe, den Grund und den Umfang von Preiserhöhungen zu durchschauen und zu überprüfen. Dadurch werde das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zugunsten des Versorgers einseitig verändert.
Der Versorger ermächtige sich vielmehr, den Preis ohne jede Begrenzung erhöhen zu können. Er könne nicht nur eine (zulässige) Gewinnreduzierung vermeiden, sondern auch eine Gewinnsteigerung erzielen. Die betreffende Klausel ermögliche es sogar, Preissteigerungen vorzunehmen, wenn die Preiserhöhungen durch Reduzierung von anderen Kostenpositionen hätten ausgeglichen werden können.

Aus diesen Gründen haben die Unternehmen ihre Kalkulationsunterlagen offen zu legen. Nur so erhalten Kunden die Chance, die Gaspreiserhöhungen auf Ihre Billigkeit hin zu überprüfen.

Verbraucher, die sich gegen Gaspreiserhöhungen wehren, haben daher gute Erfolgsaussichten, die Verfahren zu gewinnen. So hat unter anderem das AG Heilbronn in der bereits zitierten Entscheidung einem Verbraucher Recht gegeben, der sich gegen die undurchsichtigen und unangemessenen Preiserhöhungen seines Gasversorgers zur Wehr gesetzt hat.

Weitere Hintergrundinformationen hierzu finden Sie auf der Website der Verbraucherzentrale NRW





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