Zahlungsverweigerung
Verbraucher können die Zahlung des erhöhten Entgeltes verweigern und den bisherigen Preis weiterzahlen. Dies birgt das Risiko in sich, dass das Versorgungsunternehmen den Abnehmer auf Zahlung verklagt. Nach Mitteilung der Verbraucherzentrale NRW sind dort zur Zeit allerdings nur 2 derartige Gerichtsverfahren bekannt bei sicherlich einer Vielzahl von Zahlungsverweigerungen (Stand: September 2005). Sollte die Zahl der Verweigerer weiter zunehmen, könnten die Unternehmen aber ihre Strategie ändern und eine höhere Anzahl von Klagen anstreben. Das Prozessrisiko bleibt demnach.
Verbraucher haben ihre Zahlungsverweigerung bislang mit dem Hinweis begründet, dass die Preiserhöhung gemäss §315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unbillig sei. MIt dieser Widerspruchseinlegung werden die erhöhten Zahlungsforderungen des Versorgungsunternehmens erst dann fällig werden, wenn es seine Forderungen plausibel begründet hat. Bis dahin entstehen Verbrauchern auch keine zusätzlichen Kosten aus dem Verzug - wenn sie die Zahlung des Aufschlages verweigern. Sollten Verbraucher mit ihrem Protest, die Preiserhöhung zu bezahlen, Recht bekommen, wäre der Anspruch des Gasversorgungsunternehmens auf Zahlung des höheren Preises von Anfang an unwirksam. In diesem Erfolgsfall würden weder Nachzahlungen noch Verzugszinsen anfallen.
Sollte sich der Gasversorger zu einer Klage entscheiden, so hat er die Beweislast. Dass heißt, er muss gemäss dem Urteil des BGH nachweisen, dass die Erhöhung auf „billigem Ermessen“ beruht und damit zulässig ist. Das Kostenrisiko ist für den beklagten Abnehmer somit überschaubar, es sei denn, er will ein teures Sachverständigengutachten beibringen, um seinerseits die Unbilligkeit der Erhöhung mit einem Gegengutachten zu beweisen. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich die Gerichte der Rechtsprechung des BGH zur Beweislast anschließen werden. Die verbraucherfreundliche Tendenz der aktuellen Rechtsprechung lässt darauf hoffen.
Sperrung der Gasversorgung unzulässig Einige Versorgungsunternehmen reagieren mit der Drohung, die Versorgung einzustellen. Das ist unserer Auffassung nach unzulässig, wenn sich der Gas-Abnehmer in seinem Schreiben auf § 315 BGB beruft und in diesem Zusammenhang die Zahlung des erhöhten Preises verweigert. Denn danach wäre die Erhöhung von Anfang an nichtig, der Abnehmer würde sich nicht in Verzug befinden. Eine Gassperrung wäre somit unzulässig, denn die darf nur bei "berechtigten Forderungen" erfolgen. Dreht das Versorgungsunternehmen trotzdem den Gashahn zu, können Sie den Versorger mit einer sogenannten „Einstweilige Verfügung“ des zuständigen Amtsgerichtes zwingen, die Versorgung wieder aufzunehmen. Hierfür hätten Sie die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen.
Einen Musterbrief zur Zahlungsverweigerung können Sie bei der Verbraucherzentrale NRW herunterladen.
Zahlung nur unter Vorbehalt
Wem das Risiko der Zahlungsverweigerung zu groß ist, der kann die Zahlung auch unter Vorbehalt leisten. In diesem Fall sollte der Abnehmer dem Versorgungsunternehmen mitteilen, dass er die Preiserhöhung für unangemessen hält, und das Unternehmen auffordern, die Preiserhöhung zu begründen. Die Zahlung muss ausdrücklich „Unter Vorbehalt“ erfolgen. So wird trotz der Zahlung des erhöhten Preises die Berechtigung der Preiserhöhung aberkannt.
Fordert der Abnehmer die Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages, muss er möglicherweise beweisen, dass die Erhöhung unangemessen war. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die Gerichte sich auch in diesem Fall der Rechtsprechung des BGH zur Beweislast anschließen werden. Die verbraucherfreundliche Tendenz der aktuellen Rechtsprechung lässt hier ebenfalls hoffen.
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