Die Stromtarife für Haushalte unterliegen im Bereich des allgemeinen Tarifs einer behördlichen Preiskontrolle (Ausnahme: Baden-Württemberg). Zudem ist beim Strom anders als beim Gas ein Wechsel des Anbieters problemlos möglich. Dennoch ist es möglich und sogar rechtens, überhöhte Strompreissteigerungen unter Hinweis auf die fehlende Billigkeit nicht zu bezahlen. Denn der § 315 schützt den Verbraucher vor dem faktischen Ungleichgewicht der Vertragspartner.
Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Wasserversorgung entschieden, dass auch ein behördlich genehmigter Tarif der Billigkeitskontrolle unterliegt. Das gilt analog auch für Strom.
Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Risiko für den Verbraucher, in einem Rechtsstreit um die Anwendung des § 315 BGB zu unterliegen, beim Strom höher ist als beim Gas. Das Risiko ist allerdings durch die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses relativ gering, selbst wenn der Versorger die Klage einreicht. (Quelle: Bund der Energieverbraucher)
Mehr Informationen dazu beim Bund der Energieverbraucher.
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