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Mit Haushaltsausgaben und Handwerkerleistungen Steuern sparen!

Selbstnutzende Haus- und Wohnungseigentümer/innen können bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen Steuern sparen, wenn sie Arbeitgeber solcher Dienstleistungen und/oder Auftraggeber von Handwerkerleistungen sind.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs Tätigkeiten, die in einem privaten Haushalt regelmäßig anfallen und von den Haushaltsmitgliedern erledigt werden.

Als Handwerkerleistungen gelten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • der Steuerpflichtige muss Fremdfirmen bzw. Handwerker beauftragt haben und

  • die Dienst- oder Handwerkerleistung müssen im Haus oder Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sein.

Steuerabzugsmöglichkeiten nach § 35 a EStG sind:

  • Für geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen ermäßigt sich die Einkommensteuer um bis zu 20 % von 2.550 Euro, also um maximal 510 Euro (Abs. 1)

  • Für sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen oder selbstständig Beschäftigte sind bis zu 20 % von 20.000 Euro, höchstens 4.000 Euro, absetzbar. (Abs 2)

  • Ferner können für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bis zu 1.200 Euro (für Leistungen ab dem 1.1.2009; vorher 600 Euro), von der Steuer abgezogen werden. Dies entspricht 20 % der Lohnkosten von maximal 6.000 Euro

Tipp: Wird in den Handwerkerrechnungen nicht zwischen Material-, Arbeits- und Fahrtkosten unterschieden, sollten Haus- und Wohnungseigentümer diese umgehend zurück schicken und von den Handwerkern die gesetzlich vorgeschriebene Differenzierung verlangen.

Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt übrigens nicht. Die Dienst- und Handwerker müssen Rechnungen stellen und das Geld muss überwiesen werden.

Achtung: Bei Dienstleistungen wie Gehwegreinigung oder Winterdienst, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, werden nach dem Schreiben des Finanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.2.2010 nur die Aufwendungen für Leistungen auf Privatgelände anerkannt. Das gilt selbst dann, wenn Haus- oder Wohnungseigentümer verpflichtet sind, Gehwege zu reinigen oder den Schnee zu räumen. Die Rechnungen müssen also die Beträge für die Reinigung des Privatgeländes entsprechend separat ausweisen!

Die Steuerermäßigung wird direkt von den zu zahlenden Steuern abgezogen. Sie ist also unabhängig von Einkommen und Steuersatz.

Rechnungen, Belege und sonstige relevante Unterlagen sind zwei Jahre lang aufzubewahren.

Mitglieder von wohnen im eigentum e.V. finden unter "Musterformulare" im geschützten Bereich auf dieser Website eine Liste der Dienst- und Handwerkerleistungen, die steuerlich absetzbar sind, und eine Musterbescheinigung für das Finanzamt.

Die Wohnungseigentümer unter den Mitgliedern finden im geschützten Bereich dieser Website außerdem weitere Informationen zum Nachweis der Ausgaben für das Finanzamt in Form "Häufig gestellter Fragen".




Weitere Informationen

§35a Einkommenssteuergesetz
Der Gesetzestext

BMF-Schreiben vom 15.2.2010
- wichtig für Haus- und Wohnungseigentümer -
Brief des Bundesfinanzministeriums


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Informationen und Muster-Formulare für Mitglieder zum Thema haushaltsnahe Dienstleistungen und steuerliche Absetzbarkeit

Liste der haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen
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