Selbstnutzende
Haus- und Wohnungseigentümer/innen können bei der Inanspruchnahme
haushaltsnaher Dienstleistungen Steuern sparen, wenn sie Arbeitgeber
solcher Dienstleistungen und/oder Auftraggeber von
Handwerkerleistungen sind.
Zu
den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen nach einem Urteil des
Bundesfinanzhofs Tätigkeiten, die in einem privaten Haushalt
regelmäßig anfallen und von den Haushaltsmitgliedern erledigt
werden.
Als
Handwerkerleistungen gelten Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsarbeiten.
Weitere
Voraussetzungen sind:
Steuerabzugsmöglichkeiten
nach § 35 a EStG sind:
Für
geringfügig
beschäftigte Haushaltshilfen ermäßigt
sich die Einkommensteuer um bis zu 20 % von 2.550 Euro, also um
maximal 510 Euro (Abs. 1)
Für
sozialversicherungspflichtig
angestellte Haushaltshilfen oder
selbstständig Beschäftigte sind bis zu 20 % von 20.000 Euro,
höchstens 4.000 Euro, absetzbar. (Abs 2)
Ferner
können für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs-
und Modernisierungsmaßnahmen bis zu 1.200 Euro (für Leistungen ab
dem 1.1.2009; vorher 600 Euro), von der Steuer abgezogen werden.
Dies entspricht 20 % der Lohnkosten von maximal 6.000 Euro
Tipp:
Wird in den Handwerkerrechnungen nicht zwischen Material-,
Arbeits- und Fahrtkosten unterschieden, sollten Haus- und
Wohnungseigentümer diese umgehend zurück schicken und von den
Handwerkern die gesetzlich vorgeschriebene Differenzierung verlangen.
Barzahlungen
akzeptiert das Finanzamt übrigens nicht. Die Dienst- und Handwerker müssen Rechnungen stellen und das Geld muss
überwiesen werden.
Achtung:
Bei Dienstleistungen wie Gehwegreinigung oder Winterdienst, die
sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände
durchgeführt werden, werden nach dem Schreiben des
Finanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder vom
15.2.2010 nur die Aufwendungen für Leistungen auf Privatgelände
anerkannt. Das gilt selbst dann, wenn Haus- oder Wohnungseigentümer
verpflichtet sind, Gehwege zu reinigen oder den Schnee zu räumen.
Die Rechnungen müssen also die Beträge für die Reinigung des
Privatgeländes entsprechend separat ausweisen!
Die
Steuerermäßigung wird direkt von den zu zahlenden Steuern
abgezogen. Sie ist also unabhängig von Einkommen und Steuersatz.
Rechnungen,
Belege und sonstige relevante Unterlagen sind zwei Jahre lang
aufzubewahren.
Mitglieder
von wohnen im eigentum e.V. finden unter "Musterformulare"
im geschützten Bereich auf dieser Website eine Liste
der Dienst- und Handwerkerleistungen,
die steuerlich absetzbar sind, und eine Musterbescheinigung für das Finanzamt.
Die
Wohnungseigentümer
unter den Mitgliedern finden im geschützten Bereich dieser Website
außerdem weitere Informationen
zum Nachweis der Ausgaben
für das Finanzamt in Form "Häufig gestellter Fragen".
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