 |
|
 |
Soweit im Vertrag mit dem Architekten, Handwerker oder Bauunternehmen
nichts anderes vereinbart ist, bestimmen sich die Rechte und Pflichten
der Bauparteien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere
nach dem Werkvertragsrecht.
Hier die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Durchsetzung von Ansprüchen zur Mängelbeseitigung:
- Mängelbegriff und Mängelbeseitigung
- Fristsetzung
- Schadensersatz (§§ 275 ff BGB)
- Mahnung (= Inverzugsetzung)
- Rücktritt vom Vertrag (§§ 320 ff BGB)
- Die Verjährung
- Abnahme
1. Mängelbegriff und Mängelbeseitigung
Der in §633 geregelte Mängelbegriff
- stellt nicht nur auf die Übereinstimmung mit den allgemein
anerkannten Regeln der Technik ab, sondern auf die vertraglich
vereinbarte Beschaffenheit,
- bezieht nicht nur Sachmängel, sondern auch Rechtsmängel ein,
- erstreckt sich auch auf Mengenabweichungen und Falschlieferungen..
Voraussetzung für die Haftung des Auftragnehmers ist, dass ihm eine zweite Chance zur Leistungserbringung bzw. Mängelbeseitigung
gegeben wird; der Gesetzgeber spricht dabei nicht mehr vom
Nachbesserungsanspruch, sondern vom „Nacherfüllungsanspruch“ des
Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer wird ein Wahlrecht eingeräumt,
entweder den Mangel zu beseitigen oder die Leistung insgesamt neu zu
erbringen.
Die Nacherfüllung kann der Auftragnehmer verweigern, wenn
- sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 635 BGB),
- ein Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftraggebers besteht (§ 275 Abs. 2 BGB),
- die Leistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB).
2. Fristsetzung
Liegen die Gründe zur Verweigerung der Nacherfüllung nicht vor, ist der
Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung
zu setzen und bei ergebnislosem Ablauf der Frist die Mängel auf Kosten
des Auftragnehmer selbst oder durch Dritte zu beseitigen (§ 637 BGB)
oder den Werklohnanspruch zu mindern (§ 638 BGB).
Die Fristsetzung ist nicht notwendig, wenn
- eine Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen ist,
- der Auftragnehmer weitere Leistungen verweigert,
- die Nacherfüllung dem Auftraggeber nicht zumutbar ist.
Im Gegensatz zum alten Gewährleistungsrecht sind die
Gewährleistungsansprüche nach neuem Recht nicht mehr abhängig vom
Verschulden oder Verzug des Auftragnehmers oder einer Nachfristsetzung
mit Ablehnungsandrohung.
3. Schadensersatz (§§ 275 ff BGB).
Schadensersatz kann der Auftraggeber in Zukunft nicht mehr nach den
Gewährleistungsvorschriften des Werksvertragsrechtes, sondern nur noch
nach den Vorschriften des Allgemeinen Leistungsstörungsrechtes
verlangen, sofern der in § 280 BGB einheitlich geregelte Tatbestand der
Pflichtverletzung gegeben ist. Dieser Tatbestand umfasst auch die
Fälle mangelhafter Leistung und des Leistungsverzuges.
Ein Schadensersatzanspruch setzt grundsätzlich ein Verschulden des
Auftragnehmers voraus. Dies bedeutet, dass im Falle der
Leistungsverzögerung der Auftragnehmer in Verzug gesetzt worden sein
muss (§ 286 BGB), (siehe 4.)
Bei den Schadensersatzansprüchen unterscheidet der Gesetzgeber zwischen
dem „Schadensersatz neben der Leistung“ und dem „Schadensersatzanspruch
statt der Leistung“, bei dem - neben dem Verschulden des Auftragnehmers
- weitere Voraussetzungen gegeben sein müssen.
Schadensersatz statt der
Leistung kann der Auftraggeber verlangen, wenn
- der Auftragnehmer die fällige Leistung nicht oder
nicht wie geschuldet erbringt, insbesondere Sach- oder Rechtsmängel
vorliegen,
und die Frist zur Nacherfüllung ergebnislos bleibt (§ 281 BGB),
- der Auftragnehmer Nebenpflichten verletzt
und die Pflichtverletzung so wesentlich ist, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist (§ 282 BGB), oder
- die Leistung objektiv oder subjektiv dem Auftragnehmer unmöglich oder nicht zumutbar ist,
und der Auftragnehmer das Leistungshindernis hätte kennen müssen (§ 283, § 311 a BGB).
In allen Fällen, in denen der Auftraggeber zum Schadensersatz
berechtigt ist, kann er statt des Schadensersatzes Ersatz der von ihm
erbrachten Aufwendungen verlangen, § 284 BGB.
Die neuen Regelungen des Schadensersatzrechtes führen zu einer erheblichen Verschärfung gegenüber dem alten Recht:
- Sofern ein Verschulden des Auftragnehmers gegeben
ist, führt jede ergebnislose Fristsetzung des Auftraggebers sofort zum
Schadensersatzanspruch.
- Eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist in keinem Fall erforderlich.
- Der Schadensersatzanspruch kann grundsätzlich auch neben dem Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden, § 325 BGB.
Andererseits hat die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches für
den Auftraggeber auch Konsequenzen, die er bedenken sollte, bevor er
einen Schadensersatzanspruch geltend macht:
- Nach Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches
ist der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen, § 281 Abs. 4 BGB.
- Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, das bereits Geleistete zurückzufordern, § 281 Abs. 5 BGB.
Soweit es um Ausführungsmängel geht, sollten Baukunden deshalb
Schadensersatzansprüche zunächst lediglich ankündigen oder „sich
vorbehalten“!
4. Mahnung (= Inverzugsetzung)
Die Inverzugsetzung muß regelmäßig durch Mahnung erfolgen.
Eine Mahnung ist nicht notwendig bei
- kalendermäßig bestimmter Zeit,
- Bestimmung eines Ereignisses, z.B. des
Arbeitsbeginns, mit kalendermäßig bestimmter Frist zur Fertigstellung,
- endgültiger Leistungsverweigerung des Auftragnehmers,
- drohender Gefahr.
Ein Zahlungspflichtiger gerät also nicht erst frühestens 30 Tage nach
Vorlage einer prüffähigen Rechnung in Verzug, sondern kann auch bereits
vorher durch Mahnung in Verzug gesetzt werden (§ 286 Abs. 3 BGB).
5. Rücktritt vom Vertrag (§§ 320 ff BGB)
Neben oder anstelle des Schadensersatzanspruches kann der Auftraggeber
den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt setzt grundsätzlich
kein Verschulden des Auftragnehmers voraus!
Rücktrittsvoraussetzungen sind
- eine Verletzung der Leistungspflichten
(einschließlich Sach- und Rechtsmängel) und ergebnisloser Fristablauf
zur Nacherfüllung (§ 323 BGB),
- eine wesentliche Verletzung von Nebenpflichten,
die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht (§ 324 BGB) oder
- die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Leistung; ist die Unmöglichkeit vom Auftraggeber zu vertreten, behält
der Auftragnehmer den Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 BGB).
Der Auftraggeber kann bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung
vom Vertrag zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die
Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden, § 323 Abs. 4 BGB.
Umgekehrt kann der Auftragnehmer seine Leistung verweigern, wenn
erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird und
dieser auf Verlangen keine Sicherheit leistet, § 321 BGB.
6. Die Verjährung
Bei Leistungen für ein Bauwerk (einschließlich der Planungsleistungen)
gilt die 5-jährige Verjährungsfrist.
Für Leistungen an einem
Grundstück, ist die 2-jährige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1
Ziffer 1 BGB maßgebend. Diese Fristen beginnen grundsätzlich mit der
Abnahme des Werkes und gelten für Gewährleistungs- und
Schadensersatzansprüche sowie für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag
wegen vorhandener Sach- oder Rechtsmängel.
Im übrigen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist 3 Jahre.
Diese gilt z.B. für die Werklohn- und Honoraransprüche der
Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure. Sie beginnt grundsätzlich
mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch – nach Abnahme der
Leistung bzw. Vorlage der prüffähigen Rechnung – entstanden ist, §§
195, 199 BGB.
Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei einem
Organisationsverschulden des Unternehmers gilt ebenfalls die allgemeine
3-jährige Verjährungsfrist. Während die 5-jährigen und 2-jährigen
Verjährungsfristen grundsätzlich bereits mit der Abnahme des Werkes in
Gang gesetzt werden, beginnt die 3-jährige allgemeine Verjährungsfrist
erst, wenn der Auftraggeber Kenntnis von allen anspruchsbegründenden
Umständen, insbesondere also auch von der Mangelursache hat oder ohne
grobe Fahrlässigkeit hätte haben können, § 199 BGB.
Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen führt zur Hemmung der
Verjährungsfrist, wobei die Hemmung spätestens 6 Monate nach
rechtskräftiger Entscheidung oder Stillstand des Verfahrens endet.
7.Abnahme
Abnahme ist die Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der
Anerkennung, dass dieses Werk in der Hauptsache vertragsgemäße
erstellt ist. Wegen unwesendlicher Mängel kann die Abnahme nicht
verweigert werden (§ 640 BGB). Gibt es Streit über die Fertigstellung,
dann kann der Unternehmer einen öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen beauftragen, die Fertigstellung zu prüfen. Stellt der
Sachverständige die vertragsgemässe mängelfreie Ausführung fest, wird
er eine Fertigstellungsbescheinigung ausstellen und der Auftraggeber
hat die Leistung zu bezahlen (§ 641 a BGB).
Autor: Rechtsanwalt Dr. Herbert Franken, Bonn
|
 |
|