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Der Planer entwirft und plant das Haus, führt Kostenermittlungen durch, stellt den Antrag auf Baugenehmigung (dazu muss er die Bauvorlageberechtigung besitzen), nimmt die Ausschreibungen (sogenannte Leistungsverzeichnisse) für Handwerker und Bauunternehmer vor und überwacht die Bauausführung. Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Architekt schuldet den Erfolg seiner Leistung, somit ein mängelfreies Werk. Neben den Bauunternehmen haftet er gesamtschuldnerisch. Je nach Verschuldensgrad kann die Architektenhaftung für Planungs- oder Bauüberwachungsfehler zwischen 5 und 30 Jahren liegen. Das Honorar wird nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet. Für die Verträge mit den ausführenden Unternehmen gilt das Werkvertragsrecht oder die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/ Teil B), wenn vereinbart.
Der Tag der Architektur Jeweils an einem Wochenende im Juni präsentieren die Architektenkammern bundesweit interessante Neubauten und Modernisierungen. An diesem Tag der offenen Tür haben Sie die Chance, Gebäude, die sonst verschlossen sind, zu besichtigen und Gespräche mit den Architekten und Baukunden zu führen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter http://www.architektenkammer.de/
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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) www.hoai.de Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB/B) www.dejure.org
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