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Fertighaus - Empfehlungen für Vertragsverhandlungen

Der Fertighaus-Anbieter legt Ihnen seinen Mustervertrag vor, mit dem er seine Interessen wahrnimmt und sich gegebenenfalls auch einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Dies darf er, solange er Sie nicht unangemessen benachteiligt. Dementsprechend ist es Ihr gutes Recht, Ihre Interessen ebenfalls vertraglich festhalten zu wollen.

Verhandeln Sie unbedingt! Denn Ihre Trümpfe liegen immer vor Vertragsabschluß. Zugeständnisse können Sie nur erwarten, solange Sie den Vertrag noch nicht unterschrieben haben. Außerdem gibt kein generelles Rücktrittsrecht bei Bauverträgen.

Lassen Sie den Bauvertrag unbedingt von einem unabhängigen fachkundigen Rechtsanwalt - z.B. von wohnen im eigentum e.V. - überprüfen, der Ihnen bei Bedarf auch alternative Formulierungen entwickelt für die Verhandlungen mit dem Fertighaus-Anbieter.


Verhandlungstipps beim Kauf eines Fertighauses:

  1. Lassen Sie mündliche Absprachen immer schriftlich in den Vertrag aufnehmen.

  2. Bis zur Vertragsbestätigung durch die Geschäftsleitung des Unternehmens sind Sie an die Vertragsunterschrift gebunden. Achten Sie darauf, dass diese Bindung zeitlich befristet ist.

  3. Achten Sie darauf, dass der Vertrag Vorrangklauseln in der Reihenfolge Ihrer Vorstellungen und Wünsche enthält.

  4. Verbindliche Fertigstellungstermine
    Im Bauvertrag ist auf verbindliche Fertigstellungstermine zu bestehen. Baukunden sollten sich nicht auf allgemeine Bauzeiten einlassen.

  5. Vertragsstrafe für Terminüberschreitungen
    Nachdruck verleiht die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Verzuges; empfehlenswert in einer Höhe von 0,2% pro Werktag, höchstens  5% der vereinbarten Vergütung.

  6. Leisten Sie keine Vorauszahlung!
    Bezahlung nur nach Baufortschritt. Eine Orientierung bietet der Zahlungsplan der Makler- und Bauträgerverordnung. Wichtig ist auch eine ausreichend hohe Schlußrate von mindestens 5%, um nach der Endabnahme noch einen nennenswerten Betrag für die Mängelbeseitigung vorzuhalten.

  7. Zahlungsplan der Makler- und Bauträgerverordnung als Vergleichsgrundlage nehmen
    Der Ratenzahlungsplan der Makler- und Bauträgerverordnung umfasst sowohl den Grundstückskauf als auch den Hausbau. Vergleichen Sie den Zahlungsplan in Ihrem Vertragsentwurf mit den folgenden Raten, die auf der Grundlage der MaBV unter Berücksichtigung der Planungsleistungen und Baukosten ermittelt sind:

    • 6% für Planungsleistungen nach Fertigstellung der Bauantragsunterlagen (besser noch bei Vorliegen der Baugenehmigung)
    • 38 % nach Rohbaufertigstellung, einschliesslich der Zimmererarbeiten
    • 7 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen
    • 3 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen
    • 3 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen 
    • 3 % für die Rohinstallation der Elektroanlagen
    • 9 % für den Fenstereinbau. einschließlich der Verglasung
    • 5 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,
    • 3 % für den Estrich,
    • 4 % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
    • 11 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe
    • 3 % für die Fassadenarbeiten
    • 5 % nach vollständiger Fertigstellung

  8. Lange Festpreisdauer festlegen
    Der Festpreis sollte für mindestens 15 Monate gelten, besser bis zur Fertigstellung.

  9. Sicherheitseinbehalt für Abschlagszahlungen
    Ein effizientes Druckmittel gegen schlampiges Arbeiten ist ein Sicherheitseinbehalt von 5% auf jede Abschlagszahlung. Außerdem sollte in der Schlußrechnung ein Einbehalt von 5% bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist vorgesehen werden. Bei Bauwerken beträgt die Gewährleistung 5 Jahre nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, mindestens 4 Jahre nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen/ Teil B. Dies ist ein Druckzuschlag zur Beseitigung von Mängeln und eine – allerdings nur kleine – Rücklage für den Fall, dass das Unternehmen während der Gewährleistungsfrist in Insolvenz geht und noch Mängel zu beheben haben.

  10. Fertigstellung absichern
    Baukunden, die sich gegen Unternehmensinsolvenzen absichern wollen, sollten eine Vertragserfüllungsbürgschaft fordern, etwa in Höhe von 15 % der Vertragssumme.

  11. Vereinbaren Sie ein kostenloses Widerrufsrecht bei Nichterhalt der öffentlichen Förderung in den Bauvertrag.

Weitere Informationen für Mitglieder
Erläuterungen und weitere Empfehlungen für die Vertragsverhandlungen haben wir in einem PDF zusammengestellt (siehe Kasten: Für Mitglieder).





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