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Auch ehrenamtliche Verwalter müssen Beschlussbuch führen
Beschlüsse sofort eintragen / Checkliste zum Download

09.06.2010

Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen müssen nach § 24 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 WEG eine Beschlusssammlung, das so genannte Beschlussbuch, führen. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für gewerblich tätige Verwalter, sondern auch für Wohnungseigentümer, die ihre Wohnungseigentumsanlage ehrenamtlich und/oder unentgeltlich verwalten. Darauf weist Sandra Weeger-Elsner hin. Gibt es keinen Verwalter, ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung dazu verpflichtet (§ 24 Abs. 8 Satz 2 WEG).
Die Eigentümerversammlung kann diese Aufgabe jedoch auch mit Mehrheitsbeschluss auf einen anderen Eigentümer übertragen (§ 24 Abs. 8 Satz 2 WEG). Verwaltet ein Wohnungseigentümer ehrenamtlich die Hausangelegenheiten, hält Sandra Weeger-Elsner es für sinnvoll, diese Möglichkeit zu nutzen. „Es entlastet den ehrenamtlichen Verwalter und verteilt die Verantwortung innerhalb der Gemeinschaft auf mehrere Schultern“, erklärt die Rechtsreferentin von wohnen im eigentum e.V.
In die Beschlusssammlung müssen alle Beschlüsse sowie Urteile aufgenommen werden, die nach dem 01.07.2007 gefasst und verkündet wurden bzw. ergangen sind. Eine bestimmte Form sieht das Gesetz nicht vor. Die Sammlung enthält nur den Wortlaut der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse, und zwar mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung. Bei Beschlüssen, die schriftlich gefasst werden, so genannten Umlaufbeschlüssen, müssen Ort und Datum der Verkündung vermerkt werden. Denn erst mit der Verkündung wird ein Beschluss wirksam.
Bei Urteilen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 WEG müssen die Urteilsformeln der Entscheidungen, also der „Tenor“ des Urteils, mit Datum, genauer Bezeichnung des Gerichts und der Parteien dokumentiert werden. Beschlüsse und Gerichtsentscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Werden Beschlüsse oder Gerichtsentscheidungen angefochten oder aufgehoben, ist dies jeweils unter Angabe des Datums anzumerken.
Beschlüsse, die aufgehoben wurden oder aus einem anderen Grund keine Bedeutung mehr für die Gemeinschaft haben, können „gelöscht“ werden. Da auch die Löschung mit Datum versehen werden muss, empfiehlt es sich, die aufgehobenen Beschlüsse so durchzustreichen, dass sie – ähnlich wie Löschungsvermerke im Grundbuch – lesbar bleiben.
Die Beschlusssammlung ist immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Eintragungen, Vermerke und Löschungen müssen laut Gesetz „unverzüglich“, also ohne „schuldhaftes Zögern“, vorgenommen werden. „Eine Frist von ein paar Tagen wird man dem Verwalter allerdings realistisch einräumen müssen“, meint Sandra Weeger-Elsner. Ein Beschluss gilt im Übrigen auch, wenn er nicht in die Beschlusssammlung eingetragen wurde. Denn die Pflicht, eine Beschlusssammlung zu führen, ist nur eine Ordnungsvorschrift. Dennoch sollten Verwalter diese Aufgaben erst nehmen.  Es kann zu Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter führen, unter Umständen auch zu seiner außerordentlichen Abberufung, wenn er diese Pflicht verletzt.
Jeder Eigentümer hat das Recht, das Beschlussbuch einzusehen. So können sich auch neu hinzukommende Eigentümer stets über Entscheidungen informieren, die vor ihrer Zeit gefasst wurden, für die neuen Besitzer aber trotzdem relevant sind. 

 Checkliste zum Download

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