 |
|
 |
10.08.2010
Viele Banken und Bausparkassen lassen den Wert einer Immobilie schätzen, bevor sie Darlehen gewähren. Die so genannten Schätzkosten, Wertermittlungsgebühren oder „Kosten für Objektbesichtigung“ – oft mehrere Hundert Euro – stellen die Kreditinstitute oft ihren Kunden in Rechnung. Zu Unrecht, urteilten u.a. der Bundesgerichtshof, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (AZ: I U 17/09) sowie das Landgericht Stuttgart (Az. 20 O 9/07). Da die Wertermittlung ausschließlich der Kreditsicherheit und damit dem Interesse des Kreditinstituts dient, sind entsprechende Klauseln in Kreditverträgen unwirksam. Sie benachteiligen die Kunden unangemessen und verstoßen gegen Treu und Glauben. Weil die BHW-Bausparkasse nicht auf die Klausel verzichtete, verurteilte das OLG Celle das Kreditinstitut im Juni zu einer Ordnungsstrafe von 100.000 Euro (AZ: 13 W 49/10). Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat zwei Musterbriefe entwickelt, mit denen Bankkunden bereits gezahlte Schätzkosten zurückfordern bzw. ihr Kreditinstitut auffordern können, auf die unzulässigen Gebühren zu verzichten. In jedem Fall sollten Kunden Wertermittlungsgebühren nur unter Vorbehalt der späteren Rückforderung zahlen. Die Musterbriefe gibt’s zum Herunterladen unter http://www.vz-nrw.de/UNIQ128100147208443/link423371A.html
Zurück zu Übersicht
|
 |
|