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Zinsertragssteuer für Instandhaltungsrücklage zurückfordern!
Keine Zinsfreistellung für WEG / Abzüge in Einkommensteuererklärung geltend machen

07.09.2010

Nach § 21, Abs. 5, Ziffer des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) müssen Eigentümer eine angemessene Instandhaltungsrücklage ansparen. Ein gut gefülltes Rücklagenkonto bringt zusätzliche Zinseinnahmen in die Kassen der Gemeinschaft. Doch das Finanzamt kassiert bei den Zinsen mit.
„Zinserträge sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig; eine Zins-Freistellung kann nur von und für eine Privatperson, nicht für eine Eigentümergemeinschaft beantragt werden“, erklärt Verwalterin Ulrike Schaarwächter, die für wohnen im eigentum Jahresabrechnungen überprüft. „Deshalb behält die Bank bei Zinseinnahmen auf Instandhaltungsrücklagen automatisch Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag ein und führt sie an das zuständige Finanzamt ab.“
Die Eigentümer können die Abzüge jedoch nachträglich in ihrer Steuererklärung geltend machen. Damit sie ihren Anteil des einbehaltenen Geldes zurückerhalten, müssen in der Jahresabrechnung Zinsen, Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag ausgewiesen werden – und zwar sowohl der Gesamtbetrag und als auch der auf jeden Eigentümer entfallende Betrag. Die Höhe des Anteils richtet sich in der Regel nach den Miteigentumsanteilen; in manchen Gemeinschaften wird die Instandhaltungsrücklage auch nach der Wohnfläche angespart und ausgewiesen.
„Jeder Eigentümer sollte die Abzüge in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen“, rät Ulrike Schaarwächter. Dies kann in der „Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen“ (Zeile 7, Zeile 49 und Zeile 50) geschehen. Dass die Verwaltung eine gemeinsame Steuererklärung (Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen) für die Gemeinschaft ausfüllt, hält die Verwalterin nicht für sinnvoll: „Der Aufwand ist im Vergleich zu den Beträgen, die den einzelnen Eigentümern erstattet werden, viel zu groß.“ 

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