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30.11.2011
Haus-
und Wohnungseigentümer sowie Eigentümergemeinschaften, die noch offene
Forderungen aus dem Jahr 2008 haben, sollten schnell aktiv werden, rät der
Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V.:
Am 31. Dezember 2011 verjähren viele Forderungen, die im Jahr 2008 fällig
gewordenen sind. Das betrifft etwa Hausgelder und Sonderumlagen sowie
Forderungen aus Betriebskosten- und Jahresabrechnungen, die 2008 vorgelegt
wurden. Wer sein Haus oder seine Wohnung vermietet hat und noch auf
Monatsmieten aus dem Jahr 2008 wartet, muss ebenfalls bis Jahresende handeln.
Auch Ansprüche von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) auf Rückbau von
ungenehmigten baulichen Veränderungen verjähren nach drei Jahren.
Als
Vorgehen empfiehlt Sandra Weeger-Elsner, Rechtsreferentin von wohnen im eigentum, zunächst eine
schriftliche Mahnung mit einer kurzen Zahlungsfrist. Hat das keinen Erfolg,
müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, zum Beispiel durch ein
Mahnverfahren. Alternativ kann die Verjährung mit einer Klage gestoppt werden.
Das kostengünstige Mahnverfahren eignet sich vor allem bei kleineren Beträgen.
Es sollte jedoch möglichst bald eingeleitet werden. Ist die Adresse des
Schuldners nämlich nicht bekannt und kann der Bescheid deshalb nicht zugestellt
werden, verjährt der Anspruch Ende des Jahres trotz Mahnbescheid. Dann muss
noch schnell vor dem Silvesterfeuerwerk eine Klage eingereicht werden, denn da
ist – anders als beim Mahnbescheid - eine öffentliche Zustellung möglich, mit
der ein Gerichtsverfahren auch dann eingeleitet werden kann, wenn die
Gegenseite nicht erreichbar ist.
Vorsicht:
Eine normale Mahnung kann die Verjährung nicht stoppen, auch nicht per
Einschreiben mit Rückschein.
Bei
Wohnungseigentumsgemeinschaften ist die Eintreibung der Forderungen Aufgabe des
Verwalters. Sandra Weeger-Elsner rät, diesen umgehend schriftlich auf das
bevorstehende Fristende hinzuweisen.
Mahnanträge
können im Internet unter www.online-mahnantrag.de
heruntergeladen werden oder im Online-Verfahren gestellt werden. Dort sind auch
die Adressen der für die einzelnen Bundesländer zuständigen Mahngerichte
abrufbar.
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