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Neue BGH- Entscheidung: Parabolantennenverbot greift in Kernbereich der Grundrechte ein / Ausländische Wohnungseigentümer dürfen Antennen anbringen / wohnen im eigentum e.V.: Informationsfreiheit schränkt Eigentumsrechte ein
05.03.04 Parabolantennen sind ein Reizthema für viele Eigentümergemeinschaften, beeinträchtigen die großen Schüsseln doch das Fassadenbild erheblich. Deshalb sind sie regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung die Stellung des einzelnen Wohnungseigentümers entscheidend gestärkt. „wohnen im eigentum e.V.“ begrüßt diese Rechtsprechung, sieht darin aber weiteres Konfliktpotential, wenn die Interessen innerhalb der Eigentümergemeinschaft stark differieren. Lösungen wird der technische Fortschritt bringen, so „wohnen im eigentum e.V.“. Die Duldung der Installation solcher Antennen sollte an Bedingungen geknüpft werden.
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: V ZB 51/03) dürfen ausländische Wohnungseigentümern nicht gehindert werden, an Ihrer Eigentumswohnung Parabolantennen anzubringen. Das Gericht leitet dieses Recht aus der im Grundgesetz garantierten Informationsfreiheit her. Die anderen Wohnungseigentümer haben dies zu dulden, auch wenn ein Kabelanschluss mit einem Informationsangebot in ausländischer Sprache besteht. Den hierin zu sehenden Eingriff in die Eigentumsrechte müssen diese hinnehmen, da das Recht auf Information insoweit vorgeht. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung in Aussicht, dass dieser Grundsatz in Zukunft auch auf deutsche Wohnungseigentümer anzuwenden sein könnte. Grund dafür ist die ständig fortschreitende Entwicklung auf dem Gebiet des Satellitenempfangs mit einem entsprechend steigenden Angebot an Fernseh- und Hörfunkprogrammen. „wohnen im eigentum e.V.“ empfiehlt den Eigentümergemeinschaften, die Installation an Bedingungen zu knüpfen: So sollte die Parabolantenne in jedem Fall fachgerecht montiert werden, sollten bau- und denkmalschutzrechtliche Regelungen beachtet werden und nur möglichst kleine Anlagen angebracht werden dürfen. Wollen mehrere Wohnungseigentümer Parabolantennen anbringen, dann sollten sie dazu verpflichtet werden, eine Gemeinschaftsantenne zu betreiben, da die Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer so weniger gravierend ist. Will eine Eigentümergemeinschaft dennoch ein Verbot von Parabolantennen aussprechen, so ist dies nur durch eine einstimmige Vereinbarung aller Wohnungseigentümer möglich, sagt das oberste Gericht. Der einzelne Wohnungseigentümer kann auf diesem Weg auf seine Informationsrechte wirksam verzichten. Gegenüber einem später hinzukommenden Wohnungseigentümer ist ein solches Verbot nur wirksam, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Vorsicht ist geboten, wenn ein Antennenverbot durch einen Mehrheitsbeschluss in der Wohnungseigentümerversammlung erlassen wurde. Gleichwohl stellt der Bundesgerichtshof fest, dass ein solcher Beschluss grundsätzlich wirksam ist und bestandskräftig wird, wenn er nicht innerhalb eines Monats vor Gericht angefochten wird. „wohnen im eigentum e.V.“ weist auf die Notwendigkeit der Einhaltung dieser Frist hin, da der Beschluss anderenfalls gerichtlich nicht mehr anzugreifen ist. Wohnungseigentümer sollten daher der Einladung zur Eigentümerversammlung in jedem Fall Folge leisten und die gefassten Beschlüsse kritisch prüfen. Im Konfliktfall biete die Anrufung des Gerichts die letzte Möglichkeit, eigene Rechte zu erhalten. Eine Tür bleibt aber auch nach Fristablauf offen: Die Aufhebung des Verbots kann nachträglich verlangt werden, wenn dieses eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt. Mit Blick auf die Zukunft schätzt „wohnen im eigentum e.V.“, dass nicht die Gerichte, sondern der technische Fortschritt einvernehmliche Lösungen bringen wird. Denn es werden immer kleinere Parabolantennen entwickelt, die den Gesamteindruck eines Gebäudes immer weniger beeinträchtigen. Das Festhalten an einem generellen Verbot wird zukünftig nur in Ausnahmefällen möglich sein.
Weitere Informationen zum Wohnungseigentumsrecht, zu den Beschlussregelungen für Eigentümergemeinschaft und zur Rechtsberatung finden Interessenten unter www.wohnen-im-eigentum.de . Informationen über „wohnen im eigentum e.V.“ erhalten Sie telefonisch unter 0228/7215861.
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PM_050304_verbot_parabollantennen_unzulaessig.doc
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