startseite

über uns
mitglied werden
beratung
service
news & infos
forum
presse
interessante links
kontakt
impressum
jobs






Externes Baucontrolling: Geheimnis um die Prüfergebnisse
Keine Transparenz und Sicherheit, wenn Bauträger die Auftraggeber / wohnen im eigentum: Baukunden sollen Prüfergebnisse fordern, Prüforganisationen sollen ausreichend informieren / Entsprechende Vertragsregelung dringend erforderlich

26.03.2004 - Wer ist der Auftraggeber? – die Frage nach den Vertragsbeziehungen und den sich daraus ergebenden Rechten für Baukunden ist von grundlegender Bedeutung, wenn die Baucontroller ins Spiel kommen. Denn Unternehmen wie zum Beispiel TÜV, DEKRA und andere werben mit ihrem Image als vertrauenswürdige Prüforganisationen und vermitteln hierdurch den Eindruck einer unabhängig geprüften Bauleistung. Fakt ist, dass sie in erster Linie ihrem Auftraggeber verpflichtet sind. Ist dies der Bauträger, haben Baukunden keinen Anspruch auf die Prüfergebnisse und schon gar keine Garantie auf Mängelbeseitigung. wohnen im eigentum e.V. kritisiert, dass Baukunden über diese Rechtssituation zu wenig informiert werden. Wohnen im eigentum rät allen Baukunden, ihre Position durch entsprechende Vereinbarungen im Bauvertrag zu stärken oder selbst erfahrene Architekten oder Bau-Ingenieure mit der Baukontrolle zu beauftragen.

In der Regel sind es Bauträger und Fertighausanbieter, die die externen Prüforganisationen beauftragen und die Kosten auf den Preis umlegen. Denn neben der Qualitätssicherung hat die Beauftragung von TÜV, DEKRA und Co. natürlich auch einen erheblichen Werbeeffekt für das Unternehmen, das sich mit dieser Zusatzleistung von seinen Mitwettbewerbern absetzt.
Die Logos „TÜV am Bau“, „Baucontrolling“ oder „Qualität am Bau“ helfen Kunden zu werben, stehen sie doch für Sicherheit und Seriosität. „Jeder glaubt, wer den TÜV über seine Schultern schauen lässt, arbeitet mit offenen Karten. Auf den ist Verlass.“ meint Alwin Muschter, Bauberater bei wohnen im eigentum e.V. und der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Können sich Baukunden also getrost zurücklehnen und auf die vertragsgemäße Ausführung vertrauen?

„Mitnichten“ meint Muschter. „Unsere Recherchen und Beratungserfahrungen haben ergeben: Wer keine entsprechende vertragliche Regelung zur Offenlegung der Mängel, ihrer sofortigen Beseitigung und der Kontrolle der Beseitigung getroffen hat, steht im Konfliktfall im Regen.“ Denn das Logo ist in der Regel nur ein Werbe- und Markenzeichen. Es bescheinigt die Prüfabsicht. Die Qualität der Ausführung wird erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens attestiert – oder auch nicht, wenn Fehler nicht beseitigt wurden. Haben Baukunden dann aber bereits alle Raten bezahlt oder hat der Bauträger zwischenzeitlich Konkurs angemeldet, gibt es kein zuverlässiges Durchgreifmittel mehr für die sofortige und umfassende Mängelbeseitigung. „Im Falle einer Unternehmensinsolvenz ist der Zug abgefahren“ so Muschter.

Selbst wenn - im positiven Fall - nach der Endabnahme ein Zertifikat eine angemessene Bauausführung bescheinigt, erhalten Baukunden eine black box. Denn dieses Zertifikat bietet keine weiteren detaillierten Informationen über die Prüfergebnisse.
Außerdem: Sollten die Prüfergebnisse falsch sein, kann der Baukunde in der Regel keinen Schadensersatzanspruch gegen das Prüfinstitut geltend machen. Dies wäre nur möglich, wenn sich aus dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Prüfinstitut ergibt, dass das Gutachten erkennbar zur Vorlage an den Baukunden oder im Interesse des Baukunden erstellt wird.

Über diesen Sachverhalt informieren die Prüfer in ihren Werbematerialien nicht, sondern nur auf persönliche Nachfrage. Ebenso wenig wird in den Hochglanzbroschüren und im Internet erläutert, wie die externen Prüfer die Beseitigung erkannter Mängel kontrollieren. Die Informationspolitik der Prüfer ist in dieser Hinsicht unzureichend.

Weitere Informationen, kritische Anmerkungen, Erläuterungen und Vertragstipps zu den externen Baukontrollen finden Interessenten auf unserer Website unter www.wohnen-im-eigentum.de.

wohnen im eigentum e.V. rät zur Vorsorge und vertraglichen Absicherung.
Baukunden sollten unbedingt auf die Herausgabe der Prüfprotokolle bestehen, diese Forderung vertraglich festlegen und die Fälligkeit der Zahlungsraten danach ausrichten.

Außerdem sollten Baukunden sich fragen, ob es für sie nicht günstiger ist, die Bauarbeiten durch einen von ihnen beauftragten, erfahrenen Architekten oder Bau-Ingenieur kontrollieren zu lassen, statt auf Prüfvermerke der von Bauträgern beauftragten Prüfstellen zu vertrauen. 


 PM_260304_tuev_co.doc





Login für Mitglieder




   Impressum © 2003 Die Wohneigentümer e.V. Seitenanfang