Neues BGH-Urteil: Entlastung des Verwalters ist unwiderruflich / Entlastung schwächt Rechte der Wohnungseigentümer
07.04.04 wohnen im eigentum e.V. rät: Keine Entlastung des Verwalters auf Eigentümerversammlung. Entlastung bedeutet unwiderruflicher Verzicht auf Rechte und Ansprüche seitens der Eigentümergemeinschaft. Trotz BGH-Urteil kann der Verwalter seine Entlastung nicht verlangen; die ordnungsgemäße Verwaltung ist auch ohne Entlastung fortzuführen.
Jetzt im zweiten Jahres-Quartal finden in der Regel die alljährlichen Eigentümerversammlungen statt. Dann liegen die Abrechnungen sämtlicher Nebenkosten vor und der Verwalter kann die Jahresabrechnung vornehmen. Ein Tagesordnungspunkt der Eigentümerversammlung ist regelmäßig die Entlastung des Verwalters, die meistens als Routinebeschluss mit Stimmenmehrheit durchgeht. Dieser Vorgang wird vom Verwalter oft als bloße Formalie dargestellt. Dies ist aber nicht der Fall. Denn durch die Entlastung verzichtet die Gemeinschaft der Eigentümer unwiderruflich und endgültig auf alle Rechte und Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter.
Entgegen einer früheren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geht der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung (Aktenzeichen V ZB 11/03) davon aus, dass die Entlastung des Verwalters mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung vereinbar ist. Das bedeutet: Eine spätere gerichtliche Anfechtung des Entlastungsbeschlusses durch alle oder einzelne Wohnungseigentümer ist nun nicht mehr möglich. wohnen im eigentum e.V. bedauert diese neue Entwicklung der Rechtssprechung, da hierdurch die rechtlichen Möglichkeiten des einzelnen Wohnungseigentümers eingeschränkt werden.
Als Reaktion auf dieses Urteil sollten Wohnungseigentümer auf eine vorschnelle Entlastung ihres Verwalters verzichten. wohnen im eigentum e.V. rät allen Eigentümergemeinschaften, einen entsprechenden Beschlussvorschlag des Verwalters zurückzuweisen. „Bei einem Autokauf würde ja auch kein Käufer, der einmal um den Wagen gelaufen ist, auf seine Garantie verzichten“ so Yannis Markmann, Rechtsanwalt und Referent von „wohnen im eigentum e.V.“. Da dieser im Übrigen keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Entlastung hat, entstehen durch die Weigerung keine negativen, rechtlichen Konsequenzen für Wohnungseigentümer.
Eine ordnungsgemäße Verwaltung kann auch ohne Entlastung des Verwalters erfolgen. Der Vorteil: Sollte nach mehreren Jahren ein Schaden sichtbar werden, der zu Lasten des Verwalters geht, kann dieser auch dann noch zur Verantwortung gezogen werden. Bei vorjähriger Entlastung ist dies nicht mehr möglich.
wohnen im eigentum e.V. rät allerdings, das Hausklima dadurch nicht zu belasten. Die Weigerung zur Entlastung sollte dem Verwalter nicht als besonderes Misstrauen übermittelt werden, sondern als reine Vorsorgemaßnahme. Im Problem- oder Konfliktfall sollten sich Wohnungseigentümer unbedingt beraten lassen. wohnen im eigentum e.V. bietet bei Verwalterproblemen sachdienliche wie vertrauenswürdige Hinweise und Rechtsberatung an.
Weitere Informationen zum Wohnungseigentumsrecht finden Interessenten unter www.wohnen-im-eigentum.de. Informationen über „wohnen im eigentum e.V.“ erhalten Sie telefonisch unter 0228/7215861.
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