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Rücklagen sollten dem anstehenden Sanierungsbedarf entsprechen/ Anpassung kann notfalls gerichtlich erzwungen werden/ Gerade Käufer von umgewandelten Eigentumswohnungen müssen aufpassen
14.07.04 In vielen Eigentumswohnanlagen werden nur unzureichende Instandhaltungsrücklagen gebildet. Dies führt bei umfangreichen, kostenträchtigen Instandhaltungsmaßnahmen zu erheblichen finanziellen Belastungen der Wohnungseigentümer, die einzelne Miteigentümer überfordern können. „wohnen im eigentum e.V.“ weist darauf hin, dass die Ansammlung von angemessenen Rückstellungen, notfalls auch gerichtlich erzwungen werden kann. Gerade Käufer von älteren Immobilien müssen auf eine ausreichende Finanzausstattung der Gemeinschaft achten, da anderenfalls ein Finanzierungsproblem auftreten kann.
Der Verbraucherschutzverein „wohnen im eigentum e.V.“ stellt immer wieder fest, dass die in Eigentumswohnanlagen angesammelten Instandhaltungsrücklagen oft nicht ausreichen, um anstehenden Sanierungsbedarf zu decken. In vielen Wohnungseigentumsgemeinschaften wird keine oder eine viel zu geringe Instandhaltungsrücklage gebildet. Grund hierfür ist oft die unterschiedliche Interessenlage der einzelnen Wohnungseigentümer. Gerade Miteigentümer, die in nächster Zukunft den Verkauf ihrer Wohnung planen, haben kein Interesse daran, größere Summen für Reparaturen anzusammeln, die womöglich erst in einigen Jahren anstehen. In Wohnanlagen in denen ein Bauträger oder eine Wohnungsbaugesellschaft noch nicht alle Wohnungen verkauft hat, ist diese Situation besonders feststellbar. Muss dann eine umfangreiche, teure Instandhaltungsmaßnahme durchgeführt werden, zeigen sich die Folgen einer unzureichenden Finanzausstattung schnell. In diesem Fall muss die Reparatur über eine Sonderumlage finanziert werden. Dadurch können sich für die Wohnungseigentümer erhebliche finanzielle Belastungen ergeben. Einzelne Miteigentümer sind eventuell gezwungen Kredite aufzunehmen, um ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Gemeinschaft nachzukommen. Um diese Situation zu vermeiden, sollten Wohnungseigentümer darauf achten, dass in ihrer Gemeinschaft rechtzeitig ausreichende Rücklagen gebildet werden. „wohnen im eigentum“ weist darauf hin, dass jeder Wohnungseigentümer die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage notfalls auch gegen die Mehrheit der anderen Miteigentümer vor Gericht durchsetzen kann. Gerade Käufer von Mietswohnungen, die in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, müssen darauf achten, dass ausreichende Rücklagen vorhanden sind oder solche in absehbarer Zeit gebildet werden. Selten werden ältere Objekte vor dem Verkauf modernisiert und energetisch optimiert, sondern meistens nur oberflächlich renoviert. Dann werden regelmäßig mehr oder weniger kostenträchtige Instandhaltungsmaßnahmen anfallen. “Beim Kauf von älteren Wohnungen ist besondere Wachsamkeit geboten“, so der Referent Yannis Markmann, „ sonst drohen im Einzelfall Belastungen, die bei der Finanzierung nicht berücksichtigt wurden und einzelne Wohnungseigentümer finanziell überfordern können.“ Es empfiehlt sich also, rechtzeitig die Finanzsituation zu überprüfen, um so spätere böse Überraschungen zu vermeiden.
PM_instandhaltungsrücklage.doc
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