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Immobilienkauf: 14-tägige Prüfzeit bei Notarverträgen einfordern
Gesetzliche Prüffrist bei Immobilienverträgen mit Verbrauchern kaum bekannt

07.10.04 Vorgeschriebene Prüffrist von vierzehn Tagen bei notariell zu beurkundenden Grundstücks- und Immobilienkaufverträgen mit Verbrauchern ist diesen weitestgehend nicht bekannt. Notare müssen ihrer Belehrungspflicht nachkommen. Wohnen im eigentum e.V. rät allen Kaufinteressenten, keine kurzfristig anberufenen Notartermine ohne ausreichende Prüfzeit und Belehrung durch den Notar zu akzeptieren.

„Lassen Sie sich bei Immobilienverträgen nicht zur schnellen Vertragsunterschrift überreden.“ appelliert Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin von wohnen im eigentum e.V. an Haus- und Wohnungserwerber. „Dieser Appell ist zwar eine Binsenweisheit, kann aber nicht oft genug ausgesprochen werden wie unsere Beratungserfahrung zeigt.“ Denn immer noch lassen sich Baukunden unter Druck auf kurzfristig einberufene Notartermine ein. Dabei ist das Gesetz auf ihrer Seite, denn seit zwei Jahren ist eine vierzehntägige Bedenkzeit zur Prüfung von notariell zu beurkundenden Immobilienverträgen gesetzlich vorgeschrieben. Danach ist der Vertrag dem Käufer in der Regel vierzehn Tage vor dem Beurkundungstermin zuzustellen. Diese Regelung gilt allerdings nur für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern, nicht für solche von Privat zu Privat.

Zweck dieser Regelung im Beurkundungsgesetz (§17 Abs. 2a BeurkG) ist es, Verbrauchern ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung zu geben - zum Schutz vor übereilten Entscheidungen. Einige Notare weisen auf diese Frist schriftlich in den Vertragsentwürfen hin, andere klären Verbraucher mündlich darüber auf. Trotzdem macht wohnen im eigentum e.V. die Erfahrung, dass viele Betroffene diese Regelfrist nicht kennen.

wohnen im eigentum rät, in dieser Bedenkzeit einen separaten Termin mit dem Notar zu vereinbaren zur Erläuterung des Vertrages. Diese Belehrung gehört zu den Pflichten des Notars, kostet also nicht extra. Auf keinen Fall sollten Laien erst am Beurkundungstermin ihre Fragen anbringen, denn unter Termindruck lässt sich schlecht über Änderungen nachdenken und verhandeln.

Allein damit stehen Baukunden allerdings noch nicht auf der sicheren Seite. Denn Aufgabe des Notars ist es zwar, den Vertragspartnern die rechtliche Bedeutung und Tragweite der vertraglichen Regelungen zu erläutern und die Kaufpreiszahlung und die Immobilienübereignung zu überwachen. Es ist aber nicht Angelegenheit des Notars, den Immobilienkäufer auf ihn benachteiligende Klauseln hinzuweisen oder sogar seine Interessen zu vertreten. Ein Notar hat unparteiisch zu sein.  Deshalb ist allen Baukunden zu raten, den Kaufvertrag durch einen im Bau- und Immobilienrecht kundigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen und sich von ihm oder ihr bei Bedarf Verhandlungsalternativen vorschlagen zu lassen. wohnen im eigentum bietet hier sachkundigen Begleitschutz.

Auf keinen Fall sollten Baukunden eine schriftliche Erklärung unterzeichnen, nach der sie ausreichend Zeit zur Vertragsprüfung haben, wenn ihnen diese vierzehntägige Frist nicht zugestanden wird. Handelt ein Notar nicht nach dieser gesetzlichen Vorgabe, sollten Baukunden den Notartermin platzen lassen und sich bei der zuständigen Notarkammer beschweren. Häufen sich Beschwerden, drohen dem Notar Sanktionen. „Allerdings machen die Notare und Kammern sich bisher nicht gerade für eine breite Veröffentlichung dieser Regelung stark – wozu wir sie hiermit auffordern.“ so Heinrich. „Nur wenn diese Prüffrist allgemein bekannt ist, können Verbraucher entsprechend reagieren.“  Zu berücksichtigen ist, dass die gesetzliche Regelung eine „soll“-Vorschrift ist, von der ein Notar in gebotenen Einzelfällen abweichen darf. Aber selbst bei eiligen Vorhaben muss gewährleistet sein, dass die Kaufentscheidung überlegt getroffen wird.

Zwar ist der Immobilienmarkt zur Zeit ein Nachfragermarkt. Baukunden haben mehr Auswahl, können eher verhandeln und sich mehr Zeit lassen mit der Entscheidung. Glauben sie aber, ein Schnäppchen gefunden zu haben, dann werden viele kopflos und neigen zu überstürztem Handeln. Dies gilt auch immer dann, wenn wieder einmal die Kürzung der Eigenheimzulage ansteht oder deren Neujahrsfalle droht. So die Erfahrung von wohnen im eigentum e.V..

Informationen und Beratung zu Bau- und Kaufverträgen erhalten Interessenten unter www.wohnen-im-eigentum.de oder unter (0228) 721 58 61.


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