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Hausverwalter zur Einsichtsgewährung in Abrechnungsunterlagen verpflichtet/ Weigerung des Verwalters kann dessen Abberufung rechtfertigen/ Was haben Hausverwalter zu verbergen?
01.12.04 - Hausverwalter sind verpflichtet, allen Wohnungseigentümern Einblick in sämtliche Verwaltungsunterlagen zu gewähren. Nur so ist eine vollständige Kontrolle der vorgelegten Jahresabrechnung möglich. Die Beratungspraxis von wohnen im eigentum e.V. zeigt, dass immer wieder Verwalter die Einsichtnahme verweigern, auch wenn dies die vorzeitige Abberufung rechtfertigen kann. wohnen im eigentum e.V. empfiehlt allen Wohnungseigentümern, notfalls auf das eigene Recht zu pochen und den Verwalter auf die möglichen Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Zu den wichtigsten Aufgaben des Hausverwalters einer Eigentumsanlage gehört die jährliche Abrechnung über die angefallenen Kosten und Lasten. Die vorzulegende Jahresabrechnung besteht aus einer Gesamtübersicht aller Ausgaben und die sich daraus ergebende Belastung für den einzelnen Wohnungseigentümer. Auch wenn die Abrechnung so gestaltet sein muss, dass sie verständlich und nachvollziehbar ist, kann der einzelne Wohnungseigentümer ein Interesse an einer weitergehenden Prüfung haben. Auf diesem Weg kann er die getätigten Ausgaben und geflossen Einnahmen der Eigentümergemeinschaft überprüfen. Der Verwalter ist gesetzlich dazu verpflichtet, jedem Wohnungseigentümer Einsicht in sämtliche Abrechnungs- und Verwaltungsunterlagen zu gewähren. Nur so kann dieser seine Zahlungsverpflichtung im vollen Maß nachvollziehen und gegebenenfalls gegen erkannte Unstimmigkeiten vorgehen. Ein besonderes rechtliches Interesse an der Einsichtnahme muss der Wohnungseigentümer dabei nicht nachweisen. Der Verwalter muss sämtliche Unterlagen vorlegen und kann sich weder auf datenschutzrechtliche Bestimmungen berufen, noch auf etwaige Beschränkungen des Einsichtsrechts durch den Verwaltervertrag verweisen. Das Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers ist nicht einschränkbar, da es zu den unverzichtbaren Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Verwalter gehört. Dem Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum werden indes immer wieder Fälle bekannt, in denen der Verwalter den Wohnungseigentümern die Einsichtnahme grundlos verweigert. Dann muss der Anspruch auf Einsichtnahme gerichtlich durchgesetzt werden, was mit einem beträchtlichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist. Warum die Verwalter ihren Verpflichtungen im Einzelfall nicht nachkommen, lässt sich indes nur mutmaßen. „Vielleicht hat der einzelne Verwalter Angst, dass auf diesem Weg Unstimmigkeiten in der Abrechnung zum Vorschein kommen“, so der zuständige Referent Yannis Markmann von wohnen im eigentum. In jedem Fall riskiert der Verwalter durch damit, seine vorzeitige Abberufung. Die ungerechtfertigte Weigerung kann nämlich einen wichtigen Grund hierfür darstellen, so dass die Abberufung notfalls vor Gericht durchgesetzt werden kann. Auch nach einer Abberufung hat die Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit, wegen falscher Abrechnungen gegen den Verwalter vorzugehen. wohnen im eigentum weist darauf hin, dass die vorzeitige Abberufung spätere Schadensersatzforderungen nicht ausschließt. „Wohnungseigentümer sollten daher auf ihrem Recht bestehen“, so Markmann „und den Verwalter auf mögliche Konsequenzen seiner Weigerung hinweisen.“
wohnen im eigentum wird sich auch zukünftig um die Belange der Wohnungseigentümer kümmern und die Entwicklung kritisch beobachten und bewerten. Beratungsangebote für Wohnungseigentümer und Informationen über den Verein erhalten Sie oder telefonisch unter (0228) 721 58 61.
PM_011204_einsichtsrecht.doc
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