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Zum Ende eines Kalenderjahres tritt für viele vor 2002 geschlossene Verträge Verjährung ein
21.12.2004 - Zum 01.01.2002 trat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft, das nicht nur die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts, des Kaufrechts und des Werkvertragsrechtes grundsätzlich änderte, sondern auch die Verjährungsvorschriften. Letztere gelten nicht nur für Verträge, die nach dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, sondern sind auch auf Ansprüche aus Verträgen anwendbar, die aus der Zeit vor dem 01.01.2002 stammen. Der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V. empfiehlt allen „Betroffenen“, schnell zu handeln.
Die wichtigsten Änderungen in den neuen Verjährungsvorschriften: Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt nicht mehr 30 Jahre, sondern lediglich 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von dem Anspruch und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Dies bedeutet: Ansprüche aus Verträgen vor dem 01.01.2002, die nach dem - zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - geltenden Recht erst in 30 Jahren verjährt wären, verjähren nunmehr bereits innerhalb von 3 Jahren, sofern der Gläubiger noch vor dem 01.10.2002 Kenntnis von der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schuldners erhalten hat. Die Verjährung droht nicht, wenn der Betroffene seine Ansprüche nicht kennt.
Will ein Betroffener nicht auf die Durchsetzung seines Anspruchs verzichten, dann muss er den Ablauf der Verjährung unterbrechen, also eine Hemmung der Verjährung erreichen. Zur Unterbrechung einer Verjährung kann eine Leistungs-, Unterlassungs- oder Feststellungsklage bei Gericht eingereicht, ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt oder ein Güteantrag zur Schlichtung des Rechtstreits bekannt gegeben werden. Aktionen dieser Art sind der Grund, warum kurz vor Jahreswechsel eine Flut von eilig verfassten Klageschriften bei den Gerichten eingehen.
Weniger bekannt dürfte sein, so der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V., dass eine Hemmung der Verjährung auch dann eintritt, wenn zwischen den Streitparteien Verhandlungen über die Rechtmäßigkeit des Anspruchs geführt werden. „Es genügt der Meinungsaustausch darüber.“ erläutern Rechtsberater von wohnen im eigentum e.V. Die Verjährung ist dann so lange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen eindeutig und endgültig verweigert. Die Verhandlungen sollten aber mit Dokumenten oder Zeugen später vor Gericht auch beweisbar sein. Für den Fall, dass die andere Partei die Verhandlungen leugnet.
Aufgrund der Kürze der Zeit bis zum 31.12.2004 empfiehlt wohnen im eigentum e.V. allen, die noch „Rechnungen offen“ haben, sich schnellstens rechtlich beraten zu lassen.
PM_211204_verjaehrungsfalle_zum_jahresende.doc
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