wohnen im eigentum e.V. rät von Reservierungsvereinbarungen beim Immobilienerwerb ab/ Im Streitfall hilft Reservierungsvereinbarung nicht weiter
14.01.2005 - Kaufinteressenten unterzeichnen im Vorfeld von
Immobiliengeschäften oft sogenannte Reservierungsvereinbarungen. Makler raten ihnen immer wieder dazu. Aus
diesen mit Zahlungen verbundenen Geschäften lassen sich in der Regel
keine echten Rechte des Käufers herleiten. Sie sind wegen
Formfehlern oft unwirksam. wohnen im eigentum e.V. rät daher von der
Unterzeichnung entsprechender Vereinbarungen ab.
„Die Beratungspraxis zeigt, dass der Abschluss einer
Reservierungsvereinbarung für den Kaufinteressenten regelmäßig nur mit
Kosten verbunden ist, ohne dass diese ihm einen wirklichen Vorteil
bringt“, erklärt Yannis Markmann, Rechtsanwalt und Referent bei wohnen
im eigentum e.V.. „ wohnen im eigentum rät daher dringend von der
Unterzeichnung entsprechender Vereinbarungen ab. Rechtssicherheit lässt
sich auf diesem Weg nicht gewinnen.“
Der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V. erfährt immer wieder, dass Verkäufer und
Makler den Kaufinteressierten den Abschluss einer
Reservierungsvereinbarung anbieten. Mit dieser soll den Interessenten eine Option zum
Kauf eingeräumt werden.. Beim Abschluss einer solchen Vereinbarung
soll der Kaufinteressent regelmäßig bereits eine bestimmte Summe
zahlen. Aufgrund der Zusage, dass diese Summe später mit dem zu
zahlenden Kaufpreis oder der Maklerprovision verrechnet wird, zahlen
die Kaufwilligen bereitwillig. Dies ist solange kein Problem, solange
der Kauf später tatsächlich zu den vereinbarten Bedingungen zustande
kommt. Ärger gibt es nach Erfahrungen des Verbraucherschutzvereins
dann, wenn der Verkäufer das betreffende Objekt an jemand anderen
veräußern möchte, oder später einen höheren Kaufpreis verlangt. Die
Reservierungsvereinbarung hilft dem Kaufinteressenten dann meisten
nicht weiter. Denn den Abschluss des Kaufvertrages zu den vereinbarten
Bedingungen kann er nur dann verlangen, wenn die Vereinbarung notariell
beurkundet wurde. Verträge, durch die sich jemand zum Verkauf eines
Grundstücks verbindlich verpflichtet, bedürfen nämlich zwingend der
Beurkundung durch einen Notar. Dies gilt auch für solche Vorverträge.
Eine Beurkundung findet aber in aller Regel nicht statt, so dass die
Vereinbarung wegen dieses Formmangels unwirksam ist.
Anders sieht es
hingegen aus, wenn sich der Verkäufer lediglich dazu verpflichtet, die
Immobilie für einen bestimmten Zeitraum nicht an einen Dritten zu
verkaufen. Eine Vereinbarung dieses Inhalts ist auch ohne notarielle
Beurkundung wirksam. Ein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags
lässt sich daraus aber nicht herleiten. Der Kaufinteressent zahlt dann,
ohne die Gewissheit zu haben, dass der gewünschte Vertrag tatsächlich
später zustande kommt. Ob Käufer ihr Geld dann zurück fordern können,
muss im Einzelfall beraten werden.
Beratungsangebote für Haus- und Wohnungskäufer sowie Informationen über wohnen im eigentum e.V. erhalten Sie unter www.wohnen-im-eigentum.de oder telefonisch unter (0228) 721 58 61.
PM_140105_reservierungsvereinbarung.doc
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