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Makler: Reservierungsvereinbarungen sind ihr Geld nicht wert
wohnen im eigentum e.V. rät von Reservierungsvereinbarungen beim Immobilienerwerb ab/ Im Streitfall hilft Reservierungsvereinbarung nicht weiter

14.01.2005 - Kaufinteressenten unterzeichnen im Vorfeld von Immobiliengeschäften oft sogenannte Reservierungsvereinbarungen. Makler raten ihnen immer wieder dazu. Aus diesen mit Zahlungen verbundenen Geschäften lassen sich in der Regel keine echten Rechte des Käufers herleiten. Sie sind  wegen Formfehlern oft unwirksam. wohnen im eigentum e.V. rät daher von der Unterzeichnung entsprechender Vereinbarungen ab.

„Die Beratungspraxis zeigt, dass der Abschluss einer Reservierungsvereinbarung für den Kaufinteressenten regelmäßig nur mit Kosten verbunden ist, ohne dass diese ihm einen wirklichen Vorteil bringt“, erklärt Yannis Markmann, Rechtsanwalt und Referent bei wohnen im eigentum e.V.. „ wohnen im eigentum rät daher dringend von der Unterzeichnung entsprechender Vereinbarungen ab. Rechtssicherheit lässt sich auf diesem Weg nicht gewinnen.“

Der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V. erfährt immer wieder, dass Verkäufer und Makler den Kaufinteressierten den Abschluss einer Reservierungsvereinbarung anbieten. Mit dieser soll den Interessenten eine Option zum Kauf eingeräumt werden.. Beim Abschluss einer solchen Vereinbarung soll der Kaufinteressent regelmäßig bereits eine bestimmte Summe zahlen. Aufgrund der Zusage, dass diese Summe später mit dem zu zahlenden Kaufpreis oder der Maklerprovision verrechnet wird, zahlen die Kaufwilligen bereitwillig. Dies ist solange kein Problem, solange der Kauf später tatsächlich zu den vereinbarten Bedingungen zustande kommt. Ärger gibt es nach Erfahrungen des Verbraucherschutzvereins dann, wenn der Verkäufer das betreffende Objekt an jemand anderen veräußern möchte, oder später einen höheren Kaufpreis verlangt. Die Reservierungsvereinbarung hilft dem Kaufinteressenten dann meisten nicht weiter. Denn den Abschluss des Kaufvertrages zu den vereinbarten Bedingungen kann er nur dann verlangen, wenn die Vereinbarung notariell beurkundet wurde. Verträge, durch die sich jemand zum Verkauf eines Grundstücks verbindlich verpflichtet, bedürfen nämlich zwingend der Beurkundung durch einen Notar. Dies gilt auch für solche Vorverträge. Eine Beurkundung findet aber in aller Regel nicht statt, so dass die Vereinbarung wegen dieses Formmangels unwirksam ist.

Anders sieht es hingegen aus, wenn sich der Verkäufer lediglich dazu verpflichtet, die Immobilie für einen bestimmten Zeitraum nicht an einen Dritten zu verkaufen. Eine Vereinbarung dieses Inhalts ist auch ohne notarielle Beurkundung wirksam. Ein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags lässt sich daraus aber nicht herleiten. Der Kaufinteressent zahlt dann, ohne die Gewissheit zu haben, dass der gewünschte Vertrag tatsächlich später zustande kommt. Ob Käufer ihr Geld dann zurück fordern können, muss im Einzelfall beraten werden.

Beratungsangebote für Haus- und Wohnungskäufer sowie Informationen  über wohnen im eigentum e.V. erhalten Sie unter www.wohnen-im-eigentum.de oder telefonisch unter (0228) 721 58 61.

 PM_140105_reservierungsvereinbarung.doc





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