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Verwaltungsbeirat zur Prüfung der Jahresabrechnung verpflichtet!
Pflichtverletzung bei Unterlassung einer genauen Prüfung / wohnen im eigentum: Haftungsproblematik wird häufig unterschätzt

11.5.2005 -  Der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat die vom Verwalter vorzulegende Jahresabrechnung zu prüfen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann sich ein Mitglied des Beirats gegenüber der Eigentümergemeinschaft schadensersatzpflichtig machen.

Wie jedes Jahr werden jetzt für die Wohnungseigentumsanlagen die Jahresabrechnungen erstellt. Die Verwalter haben die im vergangenen Wirtschaftsjahr entstandenen Kosten zu ermitteln, unter den Wohnungseigentümern aufzuteilen und in einer Jahresabrechnung festzuhalten.
Auch auf die Mitglieder der Verwaltungsbeiräte kommt dabei erhebliche Arbeit zu. Aufgabe dieses aus Wohnungseigentümern bestehenden Gremiums ist die Prüfung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans. Die Beiratsmitglieder haben die vorgelegten Gesamt- und Einzelabrechnungen vor der Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen und eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Dazu müssen sowohl die Ein- als auch die Ausgaben der Eigentümergemeinschaft im vergangenen Wirtschaftsjahr eingesehen werden.
Auf der Einnahmenseite ist zu prüfen, ob alle Wohnungseigentümer ihrer Pflicht zur Zahlung des Hausgeldes in vollem Umfang nachgekommen sind. Bei den Ausgaben hat der Verwaltungsbeirat die Rechnungsbelege des Verwalters zumindest stichprobenhaft zu prüfen. Die Kontobelege der Gemeinschaft sind einer umfangreichen Kontrolle zu unterziehen. Außerdem ist sicherzustellen, dass bei der Verteilung der einzelnen Kostenpositionen auf die einzelnen Wohnungen jeweils der richtige Verteilungsschlüssel angelegt wurde. Der Verbraucherschutzverein „wohnen im eigentum e.V.“ weiß auf Grund durchgeführter Überprüfungen von Abrechnungen, dass sich hier nicht selten gravierende Fehler einschleichen. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats haben daher besonders auf die Kostenverteilung zu achten.
Unterlassen die Beiratsmitglieder eine detaillierte Prüfung, ist dies eine Pflichtverletzung. Genaues Arbeiten ist also erforderlich. Sonst droht auch den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Verwaltungsbeirats eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Eigentümergemeinschaft. „Die Haftungsproblematik im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsbeirats wird von vielen Wohnungseigentümern unterschätzt“, weiß die zuständige Referentin von „wohnen im eigentum e.V.“ Assessorin Nicole Köpke-Strauß. „Grundsätzlich haften die Beiratsmitglieder nämlich auch für einfache Fahrlässigkeit.“

„wohnen im eigentum e.V.“ berät Wohnungseigentümer zu allen Fragen rund um die eigene Wohnung und die Eigentümergemeinschaft.
Beratungsangebote für Wohnungseigentümer und Informationen  über den Verein erhalten Sie unter (0228) 721 58 61.

Interne Ansprechpartnerin: Assessorin Nicole Köpke-Strauß unter (0228) 721 58 61

 PM_110505_beirat_muss_jahresabrechnung_pruefen.doc





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