Bei Gas-Gemeinschaftsanschluss nur gemeinsamer Widerspruch gegen Preiserhöhung wirksam / wohnen im eigentum e.V. bietet Wohnungs-eigentümern Wegweiser und Musterbriefe / Verwalter zur unaufgeforderten Widerspruchseinlegung nicht verpflichtet
15.11.2005 - Wohnungseigentümer mit Gasgemeinschaftsanschluss können nur gemeinsam gegen Gaspreiserhöhungen vorgehen. Denn die Proteste einzelner Wohnungseigentümer werden von den Versorgungsunternehmen als unbeachtlich zurückgewiesen. Wohnen im eigentum e.V. bietet deshalb für diese Sondersituation exklusiv Wegweiser und Musterbriefe.
Die Gasversorgungsunternehmen stellen seit Anfang 2004 den Privathaushalten vermehrt erhöhte Gaspreise in Rechnung. Betroffen hiervon sind sowohl Haus- und Wohnungseigentümer, die als Direktabnehmer angeschlossen sind, als auch Wohnungseigentümergemeinschaften, die einen Gemeinschaftsanschluss haben und die Kosten der Gasversorgung per Umlage an die Mitglieder weitergeben.
Für Verbraucher als Direkt- oder Einzelabnehmer gibt es Hilfsmittel von Verbraucherorganisationen, um gegen die Gaspreiserhöhungen vorzugehen. Für Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die im Umlageverfahren an den Gaskosten beteiligt werden, stellt sich hier die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, als wesentlich schwieriger dar. „Sie haben viele offene Fragen. Für sie gab es bisher keine Informationsmaterialien und Musterbriefe, die auf ihren besonderen Rechtsstatus zugeschnitten waren“, erklärt Jost von Lyncker, Referent bei wohnen im eigentum e.V. Deshalb bietet jetzt wohnen im eigentum e.V. Wegweiser und Musterbriefe an, damit auch diese Wohnungseigentümer wirksam Widerspruch einlegen können.
Denn Wohnungseigentümer mit Gas-Gemeinschaftsanschluss können nur gemeinsam Einspruch erheben. Rechtsgrundlage hierfür ist die Grundsatzentscheidung V ZB 32/05 des Bundesgerichtshofes vom 02.06.05. Danach sind Wohnungseigentümergemeinschaften teilrechtsfähig, d. h. sie werden im Rechtsverkehr mit dem Gaslieferanten wie eine juristische Person behandelt. Widerspruch können daher nur die Organe der Gemeinschaft wirksam einlegen, also der Verwalter und die Eigentümergemeinschaft.
Eine Pflicht des Verwalters, von sich aus tätig zu werden, ist jedoch strittig beziehungsweise ungeklärt. Denn gesicherte Rechtssprechung liegt dazu nicht vor. Der Verwalter ist zwar gehalten Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung von rechtlichen Nachteilen für die Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich sind. Fraglich ist, ob der Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung zu diesen Maßnahmen zählt. Wohnungseigentümer sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, dass der Verwalter unaufgefordert tätig wird. Grundsätzlich können einzelne Wohnungseigentümer vom Verwalter verlangen, Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung einzulegen und Zahlungen nur noch unter Vorbehalt zu leisten. Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist hierfür nicht zwingend erforderlich, da keine rechtlichen Nachteile mit dem Widerspruch verbunden sind. Soll die Zahlung des erhöhten Preises dagegen verweigert werden, muss die Eigentümergemeinschaft in jedem Fall darüber beraten und einen Mehrheitsbeschluss fassen. Denn bei der Zahlungsverweigerung besteht das Risiko einer Versorgungsunterbrechung oder eines eventuellen Prozesses. Dieses Risiko wird kein Verwalter übernehmen wollen.
Wohnen im eigentum e.V. empfiehlt diese zwei Vorgehensweisen und bietet dazu auf seiner Website unter „Wohnen“ und „Nebenkosten“ ausführliche Wegweiser und Musterschreiben an. Erste Gerichtsentscheidungen lassen hoffen, dass der Protest mehr Transparenz und Preisgerechtigkeit bringen wird.
wohnen im eigentum e.V. berät Wohnungseigentümer zu allen Fragen rund um die eigene Wohnung und die Eigentümergemeinschaft. Telefonisch zu erreichen ist der Verein unter 0228 / 721 58 61.
PM_151105_gaspreiserhoehung.doc
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