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BGH: Informationsrecht der Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt
Mieter haben keinen Anspruch auf Kopien der Belege zur Betriebskostenabrechnung / wohnen im eigentum e.v. stellt klar: Das Informationsrecht der Wohnungseigentümer ist davon nicht beeinträchtigt

10.03.2006 - Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. März 2006 AZ: VIII ZR 78/05 entschieden, dass ein Mieter auf dem freien Wohnungsmarkt grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung habe. Einen solchen Anspruch des Mieters sähe das Gesetz für den Bereich des preisfreien Wohnraumes nicht vor.

wohnen im eigentum e.V. stellt klar, dass diese Entscheidung keinen Einfluss auf die Rechte der Wohnungseigentümer hat. „Der Hausverwalter ist nach § 259 BGB gesetzlich verpflichtet, Rechenschaft über eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung abzulegen“, so Rechtsanwalt Jost von Lyncker, Referent des Verbraucherschutzvereins. Diese Pflicht ergibt sich auch aus den Vorschriften über das Auftragsverhältnis, die dem Verwaltervertrag zugrunde liegen.

Jeder Eigentümer hat deshalb ein Recht auf Einsichtnahme in die der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Belege. Dieses Informationsrecht der einzelnen Eigentümer umfasst auch den Anspruch auf Übersendung von Kopien gegen Kostenerstattung.

Weitere Informationen erhalten Sie bei wohnen im eigentum e.V. Bonngasse 29 in 53111 Bonn unter 0228 / 721 58 61

 PM_100306_informationsrecht_von_we_nicht_beeintraechtigt.doc





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