Bauträger vermeiden eigene Zahlungen bei Neubau-Eigentumswohnungen
22.6.2006 - Um selbst keine Instandhaltungsrücklage einzahlen zu müssen, überzeugen Bauträger knapp kalkulierende Eigentümer immer wieder, während der Zeit der Verjährung keine Instandhaltungsrücklage anzusparen. Das kann ins Auge gehen, so der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V., und zu unerwarteten Mehrkosten führen.
Bauträger schließen sich selbst immer wieder von der Zahlung der Instandhaltungsrücklage für noch nicht verkaufte Wohnungen aus, so die Erfahrung des Verbraucherschutzvereins wohnen im eigentum e.V. Hintergrund: Bauträger bekommen diese Rücklage bei Verkauf der letzten Wohnungen nicht zurückerstattet. Ihr Trick: Sie beschließen auf der ersten Eigentümerversammlung – auf der sie noch die Stimmenmehrheit haben – dass während der Gewährleistungsfrist überhaupt keine Rücklagen anzusparen sind.
wohnen im eigentum e.V. rät allen Eigentümergemeinschaften dringend, auch bei einem Neubau die Bildung einer Instandhaltungsrücklage festzulegen. „Dann haben sie einen ausreichenden Betrag angespart, wenn die ersten größeren Reparaturen anfallen“ empfiehlt Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin von wohnen im eigentum e.V. „Sonst können unerwartete Mehrkosten auftreten.“ Denn:
Bei Neubauten bestehe immer wieder die Gefahr, dass nach Abnahme Mängel auftreten, deren Beseitigung durch den Bauträger erst über einen Rechtsstreit erzwungen werden muss. „Wenn Eigentümer im Wege einer Ersatzvornahme entsprechende Kosten vorstrecken müssen, kann eine Instandhaltungsrücklage sie vor erheblichen Sonderzahlungen bewahren“ berichtet Heinrich. Eine möglichst große Rücklage kann auch verhindern helfen, dass andere Wohnungseigentümer im Falle einer ungeplanten Zahlung für einen insolventen Miteigentümer einspringen müssen.
Weitere Informationen zur Instandhaltungsrücklage finden Sie im Ratgeber „Hausgeld transparent“, der für 11 Euro zzgl. Versandkosten bezogen werden kann unter bestellung@wohnen-im-eigentum.de. Informationen rund um die Eigentumswohnung und zu wohnen im eigentum e.V. finden Sie auf der Website www.wohnen-im-eigentum.de sowie unter 0228 / 721 58 61.
Interner Ansprechpartner: RA Jost von Lyncker unter 0228 / 721 58 61
PM_220606_instandhaltungsruecklage_selbst_beim_neubau.doc
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