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Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) am 16.2.07 auf der Tagesordnung des Deutschen Bundesrates / Billigung durch Bundesrat steht zu erwartet / Inkrafttreten dann am 1.6.2007
13.02.2007 Am 16. Februar wird sich der Deutsche Bundesrat mit dem Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes befassen, die Billigung steht zu erwarten. Dann wird das Gesetz am 1.6.2007 in Kraft treten. Wichtige neue Änderung: Die maximale Frist für die Erstbestellung des Verwalters nach der Begründung von Wohnungseigentum wird von 5 auf höchstens 3 Jahre begrenzt. Dies ist ein Erfolg der politischen Interessensvertretung des Verbraucherschutzvereins wohnen im eigentum e.V., der als einziger Verband intensiv für diese Änderung eingetreten ist.
Die gesetzliche Reduzierung der maximalen Frist für die Verwalterbestellung war eine der wichtigen Forderungen von wohnen im eigentum e.V. „Diese Gesetzesänderung wird auch Signalwirkung für die weitere Bestellung haben“ so Gabriele Heinrich, Vorstandsmitglied von wohnen im eigentum e.V. „Einmal gute Erfahrung damit gemacht, werden die neuen Eigentümergemeinschaften bei dieser Vertragslaufzeit für Verwalter bleiben und ältere Eigentümergemeinschaften werden erkennen, dass Vertragsdauern von 2 bis 3 Jahren die Verwalter doch in ihrem Engagement erheblich motivieren.“ Auch die Vertragsverlängerung sei kein Problem. Dafür ist kein aufwändiges Prozedere erforderlich, sondern lediglich eine Abstimmung in der Eigentümerversammlung.
Bisherige Sachlage: In neu errichteten Wohnungseigentumsanlagen wird der erste Verwalter bereits vom teilenden Eigentümer oder dem Bauträger bestimmt. In der Teilungserklärung, die ebenfalls vom Bauträger aufgesetzt wird, wird in der übergroßen Mehrheit die im Gesetz vorgesehene maximale Dauer von fünf Jahren angesetzt. Die Eigentümergemeinschaft ist somit 5 Jahre an einen fremdbestimmten Verwalter zwangsweise gebunden. Dies ist nach Ansicht von wohnen im eigentum e.V. ein unhaltbarer, die Interessen der Eigentümer benachteiligender Zustand. In vielen Fällen besteht erwiesenermaßen eine enge geschäftliche oder freundschaftliche Verbindung zwischen dem Bauträger und dem Verwalter (teilweise sind es Tochtergesellschaften), was spätestens dann zu Interessenskollisionen führt, wenn es um die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen geht, so die Erfahrung des Verbraucherschutzvereins. Denn die Verjährung der Mängelansprüche bei Bauwerken beträgt ebenfalls fünf Jahre und ist somit deckungsgleich mit dem maximalen gesetzlichen Bestellzeitraum des Verwalters. Ein pflichtwidriger Verwalter kann der Eigentümergemeinschaft durch ein Versäumen der Gewährleistungsfrist erheblichen Schaden zufügen. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verwalter helfen in diesen Fällen nicht weiter. Denn die Gemeinschaft muss dem Verwalter die Pflichtverletzung nachweisen und befindet sich damit regelmäßig in Beweisnot. Mit der Reduzierung der gesetzlichen Höchstfrist – wie vom Gesetzgeber jetzt beschlossen - kann sich die neu gegründete Eigentümergemeinschaft zukünftig konfliktfrei von einem ungeeigneten Verwalter trennen und sich einen neuen wählen, der ihre Rechte und Interessen besser vertritt.
Weitere Informationen über wohnen im eigentum e.V. erhalten Sie unter www.wohnen-im-eigentum.de oder unter 0228 / 721 58 61
Buchstaben mit Leerzahlen 3670
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