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Eigentümergemeinschaften überschätzen Spielraum zur Änderung der Kostenverteilung nach neuem WEG / Unsachliche Kostenverteilungen gerichtlich anfechtbar
29.11.2007- Wohnungseigentümer können jetzt - seit der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes – mehrheitlich beschließen, dass die Betriebskosten nach Verbrauch oder Verursachung oder einem anderen Maßstab verteilt werden können. Damit haben Eigentümer mehr Spielraum für eine gerechtere Kostenverteilung. Mehr Spielraum heißt aber nicht, dass jede Regelung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird. Die Kostenverteilung muss einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen, willkürliche Regelungen werden von Gerichten für nichtig erklärt. Da viele Eigentümergemeinschaften ihre Möglichkeiten zur Kostenverteilung überschätzen, ist das Anfechtungsrisiko groß. „Noch fehlt es allerdings an Rechtsprechung, welche Regelungen dem so genannten Willkürverbot unterliegen.“ erklärt Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin des Verbraucherschutzvereins wohnen im eigentum e.V. „Deshalb warten alle Beteiligten gespannt auf die ersten gerichtlichen Entscheidungen.“ Fragwürdig kann es zum Beispiel sein, wenn die laufenden Kosten für den Aufzug nach Etagen unterschiedlich hoch verteilt werden, also zum Beispiel eine Regelung getroffen wird, nach der Bewohner im EG 0%, Bewohner des ersten Obergeschosses (OG) 10% , des 2. OG 20%, des 3. OG 30% und so weiter bezahlen müssen. Eine Regelung, dass alle Geschosse unterschiedliche Kostenanteile übernehmen sollen, kann als willkürlich gelten und sollte deshalb möglichst vermieden werden.
Der Verband wohnen im eigentum e.V. rät zu umsichtigen, sachlichen begründeten Beschlüssen, denn die Gerichtskosten werden für den Prozessverlierer teurer. Alle Wohnungseigentümer und Verwalter sollten sich im Vorfeld eine qualifizierte Rechtsberatung einholen – die kommt auf alle Fälle günstiger als der nachträgliche Rechtsstreit.
Informationen zu wohnen im eigentum e.V. und unseren Leistungen erhalten Sie unter www.wohnen-im-eigentum.de oder unter 0228 / 721 58 61.
Interne Ansprechpartnerin: Gabriele Heinrich unter 0228 / 721 58 61 oder 0178 / 268 18 93
PM_291107_kostenverteilung_anfechtung_gross.doc
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