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Auch Zahlungen unter Vorbehalt unterliegen der Verjährung
Forderungen aus 2004 gegen Gasversorger enden zum 31.12.2007 / Verwalter müssen Ansprüche der Eigentümergemeinschaften dem Gasunternehmen anzeigen / Verjährungsfrist endet nach drei Jahren

19.12.2007 - Wer noch Ansprüche aus 2004 gegen seinen Gaslieferanten geltend machen will, muss vor dem 31.12.2007 aktiv werden. Denn für Rückforderungen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren – Ansprüche gegen angeblich überhöhte Rechnungen verfallen daher Ende 2007. Betroffen sind alle Kunden, die ihre Rechnung im Jahr 2004 unter Vorbehalt gezahlt haben. Für Eigentümergemeinschaften, die als Gemeinschaftsabnehmer ebenfalls Widerspruch eingelegt haben, müssen die Verwalter reagieren. Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist dafür nicht erforderlich, gegebenenfalls muss der Verwalter aber aufgefordert werden, zu handeln, denn eine Pflicht dazu besteht für ihn nicht.

Weitere Informationen dazu und zu den Möglichkeiten wie Eigentümergemeinschaften gegen Gaspreiserhöhungen vorgehen können - mit Muster-Schreiben für Eigentümer wie für Verwalter - finden Interessenten auf der Website www.wohnen-im-eigentum.de unter „Wohnen“, „Nebenkosten“ und „Gaspreise“ oder unter http://www.wohnen-im-eigentum.de/content/wohnen/nebenkosten-gaspreiserhoehung.php4


Interne Ansprechpartnerin: Gabriele Heinrich
unter 0228 / 721 58 61 oder 0178 / 268 18 93

 PM_191207_zahlungen_unterliegen_verjaehrung.doc





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