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Wohnungseigentum: Viele gerichtlich anfechtbare Beschlüsse zu erwarten
Neue Kostenregelungen nach Wohnungseigentumsgesetz schaffen Verwirrung / Wohnungseigentümer blicken nicht durch

17.01.2008 - Neue Kostenverteilungsregelungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für viele Verwalter und Wohnungseigentümer missverständlich, so die Beratungserfahrung von wohnen im eigentum e.V. Reparaturkosten sind nicht wie laufende Kosten (Betriebskosten) per Beschluss auf Dauer nach Gebrauch oder Nutzen umlegbar. Jede Kostenverteilung für Instandhaltungsarbeiten muss separat beschlossen werden. wohnen im eigentum e.V. empfiehlt ausführliche Beratung, um gerichtlich anfechtbare Beschlüsse zu vermeiden. Falsche Beschlüsse kommen Eigentümergemeinschaften „teuer zu stehen“.

„Die Beratungen von wohnen im eigentum zeigen, dass Verwalter und Wohnungseigentümer die neuen Kostenregelungen noch nicht verstanden haben.“ erklärt Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin von wohnen im eigentum e.V. „Viele falsche Beschlüsse sind zu erwarten und viele neue Gerichtsstreitigkeiten.“ Denn die jährlichen Eigentümerversammlungen stehen an. Viele Wohnungseigentümer erwarten Beschlüsse, auf dass die Kosten für das Gemeinschaftseigentum nach Verbrauch oder Nutznießer verteilt werden. Die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat hohe Erwartungen ausgelöst. Tatsächlich sind die Möglichkeiten nach dem neuen WEG begrenzt. Zwar können die Betriebskosten (die laufenden Kosten) mit einem Mehrheitsbeschluss nach Verbrauch oder Verursachung verteilt werden und die Instandhaltungs- und Modernisierungskosten mit einer Dreiviertelmehrheit aller Stimmen und mehr als 50% der Miteigentumsanteile ebenfalls nach Gebrauch oder Verursachung. Aber: Im Gegensatz zu den laufenden Kosten dürfen Instandhaltungskosten nur „im Einzelfall“ – also für ganz konkrete, einmalig durchzuführende Maßnahmen – auf die Nutzer umgelegt werden. Grundsätzliche Regelungen für die Zukunft sind nicht zulässig. Dies wird häufig übersehen. Werden dann Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum einzelnen Eigentümern dauerhaft per Beschluss zugewiesen, sind diese gerichtlich anfechtbar.

Beispiel: Die Dachgeschosswohnungen haben besonders großzügige Fensterflächen, die seit Jahren dringend erneuert werden müssen. Der Eigentümer im Erdgeschoss blockierte über Jahre die Instandsetzung, da er keinen persönlichen Nutzen davon hat. Nach neuer Gesetzesregelung kann die einmalige Sanierung auf Kosten der Dachgeschoss-Wohnungseigentümer beschlossen werden. Die regelmäßige Instandhaltung der Dachgeschossfenster in Zukunft kann den dortigen Wohnungseigentümern allerdings nicht auferlegt werden.
2. Beispiel: Die Kosten für immer wieder kehrende Reparaturen am Aufzug müssen von allen bezahlt werden, auch wenn von den laufenden Kosten – also den Strom- und Wartungskosten – die Erdgeschoss-Eigentümer per Beschluss ausgenommen worden sind.

Zur Vermeidung gerichtlich anfechtbarer Beschlüsse empfiehlt wohnen im eigentum e.V. Wohnungseigentümern wie Verwaltern, sich erst rechtlich beraten zu lassen. Dies kommt billiger.

Informationen zu wohnen im eigentum e.V. und seinen Beratungsleistungen erhalten Sie unter www.wohnen-im-eigentum.de oder unter 0228 / 721 58 61.

 PM_170108_gerichtlich_anfechtbare_beschluesse.doc





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