Wann Eigentümergemeinschaften auf Kostenvoranschlägen bestehen sollten
Viele Verwalter arbeiten mit immer denselben Handwerkern zusammen. Das hat den Vorteil, dass die Handwerker die Anlage kennen und auch bereit sind, kleine Reparaturen schnell und unkompliziert auszuführen. Geht das über viele Jahre so, kann allerdings die Gefahr aufkommen, dass die Eigentümergemeinschaft dabei übervorteilt wird – gibt der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V. zu Bedenken.
Schließlich kann eine enge Zusammenarbeit zwischen Verwalter und Handwerker so gestaltet sein, dass sie zu derer beider finanzieller Vorteil ist - und zum wirtschaftlichen Nachteil der Gemeinschaft.
Um nicht den Ruf des „Klüngeln“ oder der Vetternwirtschaft aufkommen zu lassen, sollten Wohnungseigentümer auf Empfehlung von wohnen im eigentum e.V: darauf achten, dass ihr Verwalter folgende Regeln einhält:
1. Größere Aufträge muss der Verwalter immer ausschreiben. Er sollte mindestens drei Kostenvoranschläge einholen, besser mehr. Empfehlenswert ist, dass sich auch die Wohnungseigentümer an der Auswahl der Unternehmen beteiligen, von denen ein Kostenvoranschlag eingeholt werden soll.
Die eingeholten Kostenvoranschläge muss der Verwalter der Eigentümerversammlung vorlegen. Möglichst spricht er dabei eine Empfehlung aus, die die Eigentümerversammlung aber noch prüfen sollte. Sie entscheidet dann per Mehrheitsbeschluss, welcher Handwerker beauftragt wird.
2. Mit kleinen Reparaturen können oder sollten Handwerksfirmen direkt beauftragt werden. Aber auch hier gilt: Alle zwei bis drei Jahre sollten diese Arbeiten ausgeschrieben werden. So hat die Eigentümergemeinschaft Vergleichsmöglichkeiten und kann überprüfen, ob derjenige, mit dem der Verwalter zusammen arbeitet, weiterhin kostengünstig ist.
Weitere Informationen rund um das selbst genutzte Wohnungseigentum finden Sie unter dem Menüpunkt "wohnen" und "eigentumswohnung".
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