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Verwalterhonorar muss Mehrwertsteuer enthalten
Vergütungen in Verwalterverträgen sind End- oder Inklusivpreise / Wohnungseigentumsgemeinschaften gelten als Verbraucher / wohnen im eigentum e.V. empfiehlt, Preisregelungen in Verwalterverträgen zu überprüfen

Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes sind Eigentümergemeinschaften „teilrechtsfähig“ und können nach außen als Verband auftreten. Folgerichtig setzt sich jetzt mehr und mehr die Auffassung durch, Eigentümergemeinschaften als Verbraucher anzusehen. „Dies macht Sinn, denn in der Regel besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus natürlichen Personen, die eben Verbraucher sind und damit als besonders schutzwürdig gelten.“ erklärt Gabriele Heinrich, geschäftsführendes Vorstandsmitglied von wohnen im eigentum e.V.

Dieser Standpunkt wird auch in der Rechtsprechung vertreten. So hat das OLG München zum Beispiel in zwei Urteilen aus jüngster Zeit entschieden, dass Wohnungseigentümer-gemeinschaften dann Verbraucher sind, wenn an ihr nicht ausschließlich Unternehmer beteiligt sind.

Die Stellung der Eigentümergemeinschaft als Verbraucher hat rechtliche Folgen für den Verwalter und alle anderen Dienstleister, die Verträge mit der Gemeinschaft abschließen. Denn Vergütungen in Verträgen mit Verbrauchern müssen die Mehrwertsteuer bereits enthalten, ansonsten sind sie unwirksam.  Heinrich rät, beim Neuabschluss von Verwalterverträgen  Klauseln nicht zu akzeptieren, die eine Vergütungsregelung zuzüglich der Mehrwertsteuer enthalten. Auch bereits bestehende Verträge sollten entsprechend geändert werden. Diesen Rat erteilen im Übrigen auch Verwalterverbände.

Pressekontakt
wohnen im eigentum e.V.
Angelika Arnold
Thomas-Mann-Straße 5
53111 Bonn
Tel 0228 / 721 58 61
Fax 0228 / 721 58 73
www.wohnen-im-eigentum.de
presse@wohnen-im-eigentum.de

 PM_090714_mehrwertsteuer_im_verwalterhonorar.doc





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