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Forderungen aus dem Jahr 2007 verjähren zum Jahresende
Höchste Zeit für Hausgeld und Co / Mahnverfahren einleiten / Musterbrief zum Download

Bonn, 27.10.2010. Haus- und Wohnungseigentümer sowie Eigentümergemeinschaften, die noch offene Forderungen aus dem Jahr 2007 haben, sollten schnell aktiv werden, rät der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V.  Denn am 31. Dezember 2010 verjähren u.a. alle im Jahr 2007 fällig gewordenen Hausgelder und Sonderumlagen sowie Forderungen aus Betriebskosten- und Jahresabrechnungen, die 2007 vorgelegt wurden. Eigentümer, die eine Wohnung vermietet haben und noch auf Monatsmieten aus dem Jahr 2007 warten, müssen ebenfalls bis Jahresende ein Mahnverfahren einleiten. Auch Ansprüche von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) auf Rückbau von ungenehmigten baulichen Veränderungen verjähren nach drei Jahren.
Sandra Weeger-Elsner, Rechtsreferentin von wohnen im eigentum, empfiehlt Wohnungseigentümern, den WEG-Verwalter umgehend schriftlich auf das bevorstehende Fristende hinzuweisen. wohnen im eigentum hat einen Musterbrief erarbeitet, der kostenlos von der Website des Vereins (www.wohnen-im-eigentum.de Stichwort Service, Musterbriefe) heruntergeladen werden kann. Hat der Verwalter bislang noch nichts unternommen, muss er die säumigen Eigentümer oder Mieter schnellstens schriftlich mahnen.
Sinnvoll ist es, eine Zahlungsfrist zu setzen. Werden die Rückstände trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen,  müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, zum Beispiel durch die Einleitung eines Mahnverfahrens. Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid nicht, kann schon nach wenigen Wochen ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen werden. Alternativ kann der Eintritt der Verjährung mit einer Klage verhindert werden.
Das kostengünstige Mahnverfahren eignet sich vor allem bei kleineren Beträgen. Es sollte jedoch möglichst bald eingeleitet werden. Ist die Adresse des Schuldners nämlich nicht bekannt und kann der Bescheid deshalb nicht zugestellt werden, verjährt der Anspruch Ende des Jahres trotz Mahnbescheid. Dann muss noch schnell eine Klage eingereicht werden, weil Mahnbescheide - anders als Klagen -nicht öffentlich zugestellt werden können. Ist der Schuldner unbekannt verzogen, sollte deshalb stets der teurere Klageweg gewählt werden.
Mahnanträge können im Internet unter www.online-mahnantrag.de heruntergeladen werden bzw. im Online-Verfahren gestellt werden. Dort sind auch die Adressen der für die einzelnen Bundesländer zuständigen Mahngerichte abrufbar.
Pressekontakt:  

Eva Walitzek, presse@wohnen-im-eigentum.de

 





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