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§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "wohnen im eigentum. die wohneigentümer e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister Bonn eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Ziele und Aufgaben
- Der Verein hat die Aufgabe, die Interessen der Eigentümer, Erwerber und Bauinteressenten von selbstgenutzten Eigenheimen oder Wohnungen zu vertreten. Die Stellung dieser Verbraucher in der sozialen Marktwirtschaft ist zu stärken unter Wahrung und Förderung der Ziele des nachhaltigen Bauen und Wohnens.
- Diese Gruppe ist durch die Gesetzgebung, durch politische Maßnahmen, Informationen sowie Beratung in die Lage zu versetzen, bedarfsgerechte wie nachhaltige Entscheidungen zu treffen. Selbstnutzer und Erwerber sollen so befähigt werden, ihre Interessen gegenüber den Anbietern selbstbewusst wahrzunehmen. Außerdem sollen damit finanzielle Verluste sowie persönliche wie volkswirtschaftliche Folgeschäden vermieden werden.
- Der Verein setzt sich ein für den Verbraucherschutz und Markttransparenz.
- Der Verein tritt ein für die Werterhaltung und Entwicklung des Haus- und Wohneigentums und für neue Wohnformen im Eigentum. Er fördert Baugemeinschaften und Gruppenselbsthilfe. Im Rahmen der Wohnraumversorgung engagiert er sich für ein qualitativ hochwertiges sowie umwelt- und gesundheitsverträgliches Wohnen.
- Die Ziele des Vereins sollen insbesondere erreicht werden durch:
a) Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit, b) Aufklärung, Information und persönliche Beratung der Mitglieder zu allen Fragen rund um das Bauen, Kaufen, Modernisieren, Wohnen und Instandhalten sowie die Werterhaltung ihrer Immobilie, c) Vergabe von wissenschaftlichen Gutachten und Studien, d) Entwicklung und Fortschreibung von Qualitätsstandards beim Bauen und Modernisieren.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Juristische Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind, können Fördermitglied werden.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich vorzulegen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 1 Jahr. Die Mitgliedschaft verlängert sich
automatisch um ein weiteres Jahr, wenn das Mitglied nicht austritt oder ausgeschlossen wird. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Eintrittsmonat. Ausnahme: Der Ausschluss eines Mitglieds ist unabhängig vom Eintrittsmonat und kann auch im laufenden Mitgliedsjahr erfolgen.
- Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss gelöscht werden (Ausschluss)
• bei groben Verstößen des Mitglieds gegen die Zwecke und Ziele des Vereins, • wenn der Ausschluss im Interesse des Vereins erforderlich erscheint. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides beim Vorsitzenden Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte.
- Die Ansprüche aus der Mitgliedschaft ruhen, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist.
- Mitglieder, die juristische Personen sind, dürfen keine Ämter übernehmen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung als Beitragsordnung beschlossen. Über den Mitgliedsbeitrag ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich zusammen und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in den monatlich erscheinenden Vereinsmitteilungen einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.
- Jedes Mitglied und Fördermitglied hat eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
a) Beschlussfassung über wichtige vereinspolitische Grundsätze, b) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung, c) Entgegennahme des Geschäftsberichts, d) Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstandes, e) Feststellung des Wirtschaftsplans, f) Feststellung der Mitgliedsbeiträge, g) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, h) Wahl und Abwahl des Geschäftsführers i) Satzungsänderungen j) Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer kraft seines Amtes und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Die Vorstandsmitglieder werden bis auf den Geschäftsführer auf 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Vertragsverhältnis wird durch den Vorstand geregelt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die dann neu wählt. Die Amtsperiode dieses Vorstandsmitgliedes dauert längstens bis zur nächsten ordentlichen Wahl des Vorstands.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Gesetzlicher Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführer. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben:
• Beratung der vom Geschäftsführer vorgelegten Jahresrechnung • Beratung des vom Geschäftsführer vorgelegten jährlichen Geschäftsberichts, • Beratung des vom Geschäftsführer vorgelegten Wirtschaftsplan und Vorlage an die Mitgliederversammlung • Einrichtung und Berufung von Ausschüssen und Arbeitskreisen, • Festlegung der mittelfristigen Aufgabenplanung des Vereins, • Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung, • Aufstellung der Mitgliedsbeiträge, • Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand ist zu Satzungsänderungen berechtigt, soweit diese vom Vereinsregister oder der Finanzverwaltung gefordert werden und sie den Satzungsinhalt nicht verändern.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Der/Die Geschäftsführer/in
Der/Die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung, im Rahmen der Jahresplanung und unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstandes.
§ 10 Kuratorium
- Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen.
- Das Kuratorium setzt sich zusammen aus bis zu 12 Vertretern des wissenschaftlichen und öffentlichen Lebens, die aufgrund ihrer Stellung, Tätigkeit oder Erfahrung geeignet sind, die Zwecke und Ziele des Vereins zu fördern.
- Das Kuratorium hat insbesondere die Aufgabe, die Zwecke des Vereins wissenschaftlich, politisch oder kulturell zu begleiten und Anregungen für die Tätigkeit des Vereins zu geben.
- Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Eine Wiederernennung ist möglich.
- Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Der Vorsitzende ist berechtigt, an Sitzungen des Vorstands bezüglich der Belange des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins ist in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zu beschließen.
- Der Beschluss zur Auflösung erfordert eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Vereinssitz. Hannover, den 10. Juli 2003
Letzte Änderungen:
- Die kursiv unterlegten Änderungen in §4 (Mitgliedschaft) Abs. 4 wurden auf der Mitgliederversammlung vom 23.11.2009 beschlossen. Siehe Einladung zur Mitgliederversammlung und Protokoll vom 22.12.2009
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Satzung downloaden Satzung.pdf
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