Abberufung der Verwalter*in

Die Abberufung der Verwalter*in kann wie deren Einsetzung durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung erfolgen. Weigert sich die Verwalter*in pflichtwidrig zu einer solchen Versammlung einzuladen, obwohl ein Viertel der Wohnungseigentümer*innen dies verlangt, kann die Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder deren Stellvertreter*in eine entsprechende Einberufung vornehmen. Ein Abberufungsbeschluss ist aber auch ohne die Einberufung einer Versammlung wirksam, wenn alle Wohnungseigentümer*innen der Abberufung der Verwalter*in schriftlich zustimmen.

Seit der WEGesetz-Reform zum 01.12.2020 kann die Verwalter*in jederzeit abberufen werden. Diese gesetzliche Regelung kann nicht ausgeschlossen werden. Klauseln im Verwaltervertrag, wonach die Abberufung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, sind unwirksam. Das gilt auch für Verträge, die schon vor dem 01.12.2020 geschlossen wurden.

Trotzdem: Die Abberufung sollte nur überlegt erfolgen.

Eine Abberufung kommt bei Fehlverhalten der Verwalter*in in Betracht, zum Beispiel:

  • Weigerung die Beschlüsse der Eigentümerversammlung durchzuführen
  • Verschweigen einer eigenen Vermittlungsprovisionen beim Abschluss von Versicherungsvertragen für die Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Vermischung von Verwaltungsgeld der Gemeinschaft mit dem privatem Vermögen
  • nicht rechtzeitige Erstellung der Jahresabschlussrechnung
  • Jahresabschlussrechnung enthält grobe Fehler bei der Kostenverteilung
  • Verwalter*in lädt nicht zur Eigentümerversammlung ein
  • Weigerung, Einblick in das Sitzungsprotokoll oder andere Unterlagen zu gewähren
  • Verwalter*in wird zahlungsunfähig und muss Insolvenz anmelden
  • Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat wird grundlos verweigert
  • grundlose Strafanzeige gegen eine Wohnungseigentümer*in

Außerdem ist darauf zu achten, dass die Amtslaufzeit und die Vertragslaufzeit stehts gleich lang sind. Andernfalls kann es passieren, dass die Eigentümergemeinschaft die Verwalter*in abberufen hat, aber weiter bezahlen muss. Lassen Sie sich vorher von Wohnen im Eigentum beraten.

Kommt ein Abberufungsbeschluss nicht zustande, obwohl ein wichtiger Grund vorliegt, dann kann jede Wohnungseigentümer*in beim zuständigen Amtsgericht die Abberufung des Verwalters gerichtlich verlangen. Bei der Antragstellung sind die gerichtlichen Formalien einzuhalten.

 

Zuletzt aktualisiert am 15.06.2021