E-Mobilität

Auto wird geladen

 

Wenn Sie sich ein Elektroauto anschaffen möchten, sollten Sie sich bereits vor dem Kauf Gedanken über das Laden machen. Sie wünschen sich, Ihr E-Auto bequem zuhause zu laden? Als Wohnungseigentümer:in haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf das Einrichten einer Ladestation. Lesen Sie hier die wichtigsten Informationen zu dem Thema.

Lademöglichkeiten

Grundsätzlich könnten Sie Ihr E-Auto auch über die gewöhnliche Haushaltssteckdose laden. Doch das sollte nur eine Notlösung sein. Expert:innen raten davon ab, denn diese Dosen sind nicht auf die Belastung ausgelegt.

Möglicherweise kommt für Sie eine mobile Ladeeinrichtung infrage. Diese „Mobile Charger“ können Sie in Ihrem Kofferraum mitnehmen und unterwegs anschließen. Nähere Informationen, auch zu den technischen Voraussetzungen, finden Sie beim ADAC. Keinesfalls sollten Sie sich einen „Mobile Charger“ anschaffen, ohne vorher zu klären, ob an Ihrem Stellplatz eine Starkstromsteckdose vorhanden ist und wie sichergestellt werden kann, dass Ihre Ladevorgänge nicht über den Gemeinschaftsstrom abgerechnet werden, sondern ausschließlich über Ihren eigenen Stromzähler.

Eine fest installierte Ladestation (oft: Wallbox) schließlich bietet Ihnen hingegen den Vorteil, dass Sie Ihr E-Auto schneller und sicherer laden können. Wallboxen werden fest an einer Wand installiert, z.B. in der Tiefgarage. Wichtig: Der Anschluss einer Ladestation ans Hausnetz muss von einem Fachbetrieb durchgeführt werden – das dürfen Sie keinesfalls selbst tun.

Mitspracherecht der Eigentümergemeinschaft

Das Wohnungseigentumsgesetz räumt jeder einzelnen Wohnungseigentümer*in das Recht ein, „angemessene bauliche Veränderungen“ im Gemeinschaftseigentum zu verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 WEGesetz). Auch wenn es in Ihrem Objekt nur Gemeinschaftsstellplätze gibt, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass dort eine Ladevorrichtung auf Ihre Kosten installiert wird.

Doch Vorsicht: Sie haben zwar einen gesetzlichen Anspruch, doch keinesfalls dürfen Sie diese Maßnahme durchführen, ohne Ihre Miteigentümer mit ins Boot zu nehmen. Die Baumaßnahme braucht auf jeden Fall einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung!

Die WEG kann Ihren Antrag auf die Gestattung der baulichen Maßnahme zwar nicht ablehnen, muss aber formell über das „Ob“ der Maßnahme (§ 20. Abs.1. WEGesetz) beschließen. Über das „Wie“ der Maßnahme beschließt Ihre WEG dann im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 19 Abs. 1 WEGesetz), wobei ihr inhaltlich ein Ermessen zusteht. Oder die WEG beschließt, dass die Durchführung der Maßnahme durch die Gemeinschaft auf Ihre Kosten (auf Kosten der bauwilligen Wohnungseigentümer:in bzw. der bauwilligen Wohnungseigentümer:innen) erfolgt.

Unabhängig von dem neuen gesetzlichen Anspruch einzelner Wohnungseigentümer:innen hat Ihre WEG die Möglichkeit, den Einbau von Ladeinfrastruktur im Gemeinschaftseigentum zu beschließen, zum Beispiel um sich bereits jetzt sinnvollerweise für die Zukunft aufzustellen.

Kosten

Wenn Sie den Einbau einer E-Ladestation verlangen (siehe oben), müssen Sie alleine die Kosten hierfür tragen. Anders sieht es hingegen aus, wenn Ihr WEG den Einbau von Ladeinfrasruktur im Gemeinschaftseigentum beschließt. Näheres hierzu sowie zur Kostenregelung für den Fall, dass später Miteigentümer*innen hinzukommen und dann die Ladeinfrastruktur mitnutzen möchten, erläutern wir in unserem Infoblatt für Mitglieder.

Höhe der Kosten 

Berücksichtigen Sie auf jeden Fall die Kosten, die für die Installation und die hierfür erforderliche Schaffung bzw. Modernisierung der Infrastruktur anfallen (Anwendungsbeispiele finden Sie hier). Wie hoch diese Kosten ausfallen, hängt natürlich im Wesentlichen davon ab, ob ein sogenanntes Lastmanagementsystem oder sogar eine Erweiterung des Hausnetzes nötig sind bzw. gewünscht werden.

Eine Ladestation erhalten Sie bereits ab ca. 500 Euro (siehe ADAC-Test), allerdings variieren die Kosten je nach Ausstattung und Zusatzfunktionen. Die Installation darf übrigens nur durch einen qualifizierten Elektroinstallateur erfolgen. Legen Sie also keinesfalls selbst Hand an! Holen Sie auf jeden Fall mehrere Angebote ein.

Es gibt derzeit einzelne Förderungsmöglichkeiten von Bundesländern und Kommunen. Eine Übersicht finden Sie beispielsweise hier: https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/kaufen/foerderung-wallbox/

Rechtsanspruch von Mieter:innen

Auch Mieter:innen haben einen Rechtsanspruch gegen ihre Vermieter:in auf das Einrichten einer Ladestation (§ 554 BGB) auf eigene Kosten. Als Vermieter:in müssen Sie dann den Anspruch Ihrer Mieter:in gegenüber Ihrer WEG durchsetzen.