
Ein Energieausweis ist für Neubauten vorgeschrieben, außerdem für bestehende Wohngebäude, wenn sie – oder einzelne Wohnungen in den Häusern – verkauft oder neu vermietet werden. Er ist zehn Jahre lang gültig.
Keine Ausweispflicht besteht für Gebäude unter Denkmalschutz sowie für kleine Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche.
Die Verkäufer:in bzw. die Vermieter:in muss die im Energeieausweis genannte Effizienzklasse oder den Energiekennwert bereits in der Immobilienanzeige veröffentlichen, dann den Energieausweis jedem Kauf- und Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung des Objekts zugänglich machen und Käufer:innen oder Mieter:innen bei Vertragschluss im Original oder als Kopie übergeben.
Die Pflicht, den Energieausweis vorzulegen, gilt auch für Immobilienmakler:innen, die mit dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie beauftragt sind.
Sie sind Wohnungseigentümer:in? Dann haben Sie einen Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, dass Sie einen aktuellen Energieausweis für das Gebäude erhalten, wenn eine der Wohnungen verkauft oder (wieder) vermietet werden soll. Die Verwaltung ist also verpflichtet, einen Energieausweis für die WEG zu beantragen. Die Kosten hierfür müssen alle Eigentümer:innen tragen. Planen Sie, Ihre Wohnung (wieder) zu vermieten oder zu verkaufen, sprechen Sie Ihre Verwalter:in möglichst frühzeitig darauf an.
Bei bestehenden Mietverhältnissen können Mieter:innen allerdings nicht die Vorlage des Energieausweises nachträglich verlangen.
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: einen Bedarfsausweis und einen Verbrauchsausweis.
Verbrauchsausweis
Der Verbrauchsausweis wird unter anderem auf Grundlage von Heizkostenabrechnungen erstellt. Er informiert über den Energieverbrauch des Gebäudes, gibt allerdings keine zuverlässige Auskunft über den energetischen Zustand des Gebäudes und differenziert auch nicht nach Verbrauch je Wohnung, Haushaltsgröße etc. Diese Variante ist aufgrund des geringeren Aufwands bei der Datenerhebung kostengünstiger als der Bedarfsausweis, aber auch weniger aussagekräftig.
Bedarfsausweis
Der Bedarfsausweis ist teurer, sagt aber mehr über die energetische Qualität des Gebäudes aus. Ihre Angaben werden auf der Grundlage von Daten über die Gebäudehülle und die Anlagentechnik für Heizung und Warmwasser berechnet. Individuelle Faktoren wie Heiz- und Lüftungsverhalten der Bewohner:innen sowie der konkrete Warmwasserverbrauch fließen lediglich als sogenannte standardisierte Randbedingungen in die Berechnung mit ein.
Der Ausweis enthält die Energiebedarfskennwerte des Gebäudes und dessen energetische Qualität, die unabhängig vom individuellen Energieverbrauchsverhalten der Bewohner:innen beurteilt wird und trotzdem Rückschlüsse auf den zu erwartenden Energieverbrauch zulässt. Die wichtigsten Kenngrößen des Ausweises sind der (Jahres-)Primärenergiebedarf und der Endenergiebedarf. Außerdem wird der Einsatz erneuerbarer Energien erfasst sowie die Art der Lüftung – ob mittels Lüftungsanlage oder per Hand.
Wann welcher Ausweis?
Für Neubauten muss ein Bedarfsausweis ausgestellt werden.
Für Bestandsgebäude gilt Folgendes:
Eigentümer:innen von Gebäuden ab fünf Wohneinheiten können wählen, ob sie einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis erstellen lassen.
Für Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten gilt: In der Regel ist nur ein Bedarfsausweis zulässig. Wahlfreiheit besteht jedoch auch hier, sofern der Bauantrag für das Gebäude nach dem 1. November 1977 gestellt wurde oder das Gebäude durch Sanierungsmaßnahmen bereits auf einen energetischen Stand gebracht wurde, der mindestens dem Stand der 1. Wärmeschutzverordnung (1977) entspricht.
Wer stellt den Energieausweis aus?
Wer zu Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, ist in § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) definiert. Berechtigt zur Ausgabe von Energieausweisen sind Architekten und Bauingenieure, aber auch Meister eines Handwerks wie Maler, Maurer, Dachdecker, Installateure und Schornsteinfeger mit einer entsprechenden Zusatzausbildung.
Die Deutsche Energie-Agentur (dena) pflegt eine bundesweite Ausstellerdatenbank: Dort können Eigentümer:innen nach Eingabe ihrer Postleitzahl Energieausweisaussteller:inne in ihrer Region n.
Wichtig in dem Zusammenhang: Stellen Sie als Eigentümer:in Daten für den Energieausweis bereit, sind sie für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
Was kostet der Ausweis?
Der Preis für den Energieausweis muss mit der einzelnen Energieberater:in ausgehandelt werden. Abhängig vom Aufwand berechnen Berater:innen für einen verbrauchsorientierten Ausweis teilweise unter 100 Euro, für einen bedarfsorientierten Ausweis ab 150 Euro. Das kann – abhängig von der Gebäudegröße – auch bis mehrere Hundert Euro gehen. Von "Schnäppchen" im Internet ist abzuraten.