Fahrrad, Kinderwagen & Co.

Abgestellte Fahrräder vor Wohnhaus


Das Abstellen von Kinderwägen und Fahrrädern im Hausflur, Treppenhaus oder Eingangsbereich führt immer wieder zu Konflikten bzw. Unstimmigkeiten innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs), wenn es keine speziellen Abstellmöglichkeiten gibt und sich beispielsweise einzelne Wohnungseigentümer:innen beim Zugang zu ihrer Wohnung beengt fühlen. Nicht selten landen solche Streitigkeiten vor Gericht. 

Um Konflikte zu vermeiden, können und sollten Wohnungseigentümergemeinschaften Regeln aufstellen, wie Gemeinschaftsflächen genutzt werden dürfen. 

Regelungen zur Nutzung beschließen oder vereinbaren

Regelungen zur Nutzung des Treppenhauses und des Hausflurs können Wohnungseigentümer:innen mit einfacher Mehrheit beschließen – als Beschluss oder als Teil einer Hausordnung. Oder in Form einer Vereinbarung, in der Gemeinschaftsordnung – dann müssen allerdings alle Eigentümer: innen zustimmen

Flucht- und Rettungswege unbedingt freihalten

Grundsätzlich gilt: Flucht- und Rettungswege müssen aus Brandschutz- und Sicherheitsgründen frei bleiben, das heißt sie dürfen nicht zugestellt werden und es darf dort kein brennbares Material gelagert werden.  

Aufbewahrungsbox als Alternative 

Eine Alternative zum Abstellen im Gebäude können wetterfeste, abschließbare Aufbewahrungsboxen sein, sofern ausreichend Platz vor oder neben der Wohnungseigentumsanlage vorhanden ist. Sie lassen sich auf den Gemeinschaftsflächen der Wohnungseigentumsanlage außerhalb von Flucht- und Rettungswegen aufstellen. Nicht nur Kinderwägen, auch Fahrräder und Elektromobile können darin sicher abgestellt werden. 

Rechtsprechung zum Abstellen von Kinderwagen

Gerichte urteilen stets auf den Einzelfall bezogen und berücksichtigen dabei in der Regel die örtlichen Gegebenheiten. Es gibt einige Urteile, wonach das Abstellen von Kinderwagen in Fluren nicht untersagt werden darf – sofern nicht gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen wird, das heißt, solange andere Eigentümer:innen, Mieter:innen und Besucher:innen die Flucht- und Rettungswege ungehindert nutzen können (u.a. AG Charlottenburg aus 1983, Az. 16 C Wx 10/91). Ein generelles Verbot für ein zeitweiliges Abstellen von Kinderwagen auf Gemeinschaftsflächen ist nach der Rechtsprechung unzulässig (OLG Hamburg, 28.10.1992,2 Wx 10/91). Und das regelmäßige Heruntertragen des Kinderwagens in den Keller oder in die eigene Wohnung wird von Gerichten häufig als unzumutbar eingestuft. 

Rechtsprechung zum Abstellen von Fahrrädern

Anders sieht es hingegen bei Fahrrädern aus. Das Amtsgericht Hannover urteilte etwa, dass das Abstellen von Fahrrädern im Hausflur unzulässig ist. Räder gehörten entweder in den Keller oder vor das Haus (Az. 71 II 547/05, 2005). 

Auch der Transport des Fahrrads in die eigene Wohnung kann verboten werden, wie ein Urteil des Landgerichts München (23.11.2017, Az 36 S 3100/17). zeigt. In dem Fall hatte ein Fahrradbesitzer einen entsprechenden WEG-Beschluss angefochten, da er seinen 3.000-Euro-Liebling mit in seine Eigentumswohnung nehmen wollte. Er argumentierte, im Fahrradkeller des Hauses seien schon einige Zweiräder weggekommen. Außerdem dürften andere Eigentümer ihre Kinderwagen sehr wohl mit in ihre Wohnungen nehmen. Doch das Gericht wies seine Klage ab. Ein Fahrrad sei, anders als Kinderwagen oder Rollstühle, ein reines Transportmittel, das nicht per se in einen Raum gehöre, der zur Wohnnutzung ausgewiesen sei. Eine mehrheitlich beschlossene Abänderung der Hausordnung könne somit vom Selbstorganisationsrecht der Miteigentümer:innen gedeckt sein.