Wir haben im Folgenden die wichtigsten Informationen zu den staatlichen Fördermöglichkeiten von energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie zur Alternative steuerliche Förderung zusammengestellt. Bitte lesen Sie auch die ergänzenden Hinweise ganz unten.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG - EM): Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden

Die Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung an bestehenden Immobilien werden ausschließlich über Zuschüsse gefördert. Die aktuelle Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude
– Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurde am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Beispiele für förderfähige energetische Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden sind:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (z.B. Dämmung der Außenwände, Austausch von Fenstern und Außentüren, sommerlicher Wärmeschutz)
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Heizungsoptimierung

Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa).

Für die Förderung für den Heizungstausch (mit Ausnahme Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen) ist seit 01.01.2024 die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zuständig, d.h. Förderanträge müssen dort eingereicht werden. Selbstnutzende Eigentümer*innen von Einfamilienhäusern können seit 27.02.2024 Anträge stellen. Wohnungseigentümergemeinschaften und vermietende Eigentümer*innen können voraussichtlich ab Mai 2024 Förderanträge stellen. Nähere Informationen zur Heizungsförderung lesen Sie hier.

 

Alternative: Steuerliche Förderung

Wenn Sie keine staatliche Förderung durch das Bafa oder die KfW in Anspruch nehmen, können Sie Ausgaben für die energetische Gebäudesanierung, unter anderem für die Heizungserneuerung, – wenn Ihre Immobilie älter als zehn Jahre ist – von 2020 bis 2029 beim Finanzamt geltend machen (§ 35c EstG). Über drei Jahre verteilt können Sie bis zu 20 Prozent der Aufwendungen von der Einkommenssteuerschuld abziehen, höchstens jedoch insgesamt 40.000 Euro.

Wichtig: Die steuerliche Förderung gilt nur für Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum.

Damit Sie die Kosten für die energetische Sanierung steuerlich absetzen können, müssen die Sanierungsmaßnahmen bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen können Sie nachlesen in der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung–ESanMV)". Auf jeden Fall müssen Sie entsprechende Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens beim Finanzamt einreichen. Näheres hierzu lesen Sie beim Bundesfinanzministerium, das Musterbescheinigungen zur Verfügung stellt.

Was dafür in jedem Fall benötigt wird, sind entsprechende Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens. Die entsprechenden Formulare wurden nun geändert,

Eine Kumulierung einer Fördermaßnahme nach BEG EM mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen oder bestätigen, dass kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt wurde.

 

Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW): individueller Sanierungsfahrplan

In der Regel ist es sinnvoll, zunächst einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) von einem Energieffizienz-Experten erstellen zu lassen, bevor mit energetischen Sanierungen begonnen wird. Der individuelle Sanierungsfahrplan wird vom BAFA im Rahmen der "Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude" gefördert. Der iSFP ermittelt zum einen den energetischen Ist-Zustand des Gebäudes und zeigt zum anderen auf, welche energetischen Maßnahmen in welcher Reihenfolge Schritt für Schritt sinnvoll sind (Fahrplan) und welche energetischen Einsparungen sich dadurch erreichen lassen. Alternativ kann das Ziel auch eine Gesamtsanierung in einem Zug sein, sodass ein Effizienzhausniveau erreicht wird (systemische Sanierung).

 

KfW-Kredit für Photovoltaikanlagen

Die KfW fördert den Einbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme, für Netze und Speicher (u.a. Photovoltaikanlagen) mithilfe eines Förderkredits (Kredit „Erneuerbare Energien – Standard (270). Nähere Informationen

Weitere Hinweise:

  • Lassen Sie sich am besten vor der Planung ausführlich von Experten zu Ihrem Sanierungsvorhaben beraten, z.B. bei den Verbraucherzentralen.
  • Informieren Sie sich bei der KfW bzw. dem BAFA ausführlich über die jeweiligen Fördervoraussetzungen.
  • Bitte beachten Sie: Bei einigen Maßnahmen müssen Sie bei der Antragstellung einen Energie-Effizienz-Experten (EEE) einbinden.
  • Informieren Sie sich auch über Fördermöglichkeiten Ihrer Kommune und/oder Ihres Bundeslandes.

(Stand: 13.03.2024)