Schimmel

Schimmel
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Die Ursache für Schimmelbildung kann vielfältig sein – bauliche Mängel, Wärmebrücken, ein Bau- oder Wasserschaden. Häufig verursacht allerdings ein falsches Heiz- und Lüftverhalten Schimmel. Worauf Sie daher achten sollten, um Schimmelbildung vorzubeugen, lesen Sie hier

Was tun bei Schimmel im Sondereigentum?

Ist Schimmel in Ihrer Wohnung entstanden -  am Sondereigentum – stellt sich meist die Frage, ob Mängel am Gemeinschaftseigentum, zum Beispiel eine fehlende Dämmung, dafür ursächlich sind. Lesen Sie im Folgenden einige wichtige Hinweise, die Sie zum weiteren Vorgehen beachten sollten.

Ist es auch nur möglich, dass die Ursache für den Schimmel im Gemeinschaftseigentum liegt, muss sie die WEG darüber informieren und eine (evtl. auch eine außerordentliche) Eigentümerversammlung einberufen, damit die Eigentümer:innen über das weitere Vorgehen beschließen, da es sich im Regelfall nicht um eine Maßnahme handeln dürfte, die die Verwalter:in ohne Beschluss durchführen darf (das kann aber im Einzelfall anders sein – das hängt davon ab, welche Befugnisse die Gemeinschaft ihrer Verwalter:in gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEGesetz eingeräumt oder wie eilig die Feststellungen sind).

Beauftragung einer Gutachter:in durch die WEG

Den Regeln ordnungsgemäßer Verwaltung würde es entsprechen, wenn die WEG dann eine Gutachter:in beauftragt, die die Ursache für den Schimmel klärt – und auch, wie er zu beseitigen ist. Die Kosten für das Gutachten hat dann die WEG als Auftraggeberin zu bezahlen. Nur, wenn die Gutachter:in zu dem eindeutigen Ergebnis kommt, dass die Schadensursache allein in Ihrem Sondereigentum liegt oder Sie den Schaden (z.B. durch fehlerhaftes Heizen und Lüften) selbst verursacht haben, müssen Sie Ihrer WEG die Gutachterkosten ersetzen – und auch das nur, wenn Ihnen zusätzlich schuldhaftes Handeln, also zumindest Fahrlässigkeit, nachgewiesen werden kann.

Wenn Sie selbst eigenmächtig ein Gutachten beauftragen

Wenn Sie selbst eigenmächtig ein Gutachten in Auftrag geben, beachten Sie, dass Sie als Auftraggeber:in dann auch selbst den Experten oder die Expertin bezahlen müssen. Die Kosten dafür können Sie – jedenfalls vom Grundsatz her – erst einmal nicht von Ihrer WEG erstattet bekommen. Nur wenn Sie sich an eine öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuchteschäden und Schimmelpilzschäden gewandt haben und diese zu dem Ergebnis kommt, dass tatsächlich Mängel am Gemeinschaftseigentum ursächlich für den Schimmel in Ihrer Wohnung sind, könnten Sie mit diesem Verlangen ausnahmsweise trotzdem nach den Rechtsgrundsätzen einer "Geschäftsführung ohne Auftrag" erfolgreich sein.

Hat eine Gutachter:in den nötigen Sanierungsumfang geklärt, muss die WEG über die Instandsetzungsmaßnahmen beschließen und die Verwalter:in beauftragen, mehrere Vergleichsangebote dafür einzuholen. Für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum muss dann – soweit Regressansprüche nicht in Betracht kommen – die WEG aufkommen.

Handelt die Gemeinschaft nicht, obwohl das erforderlich ist, macht sie sich Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig.

Beruht die Untätigkeit der Gemeinschaft auf einer schleppenden Bearbeitung durch die Verwalter:in, kann allerdings die Gemeinschaft ihrerseits in dieser Höhe Schadensersatz von der Verwalter:in fordern.