Steckersolargeräte

Solargerät, jemand steckt einen Stecker in eine Verteilerdose
freepik

Sie wünschen sich, dass Ihre Stromrechnung kleiner ausfällt? Sie denken vielleicht darüber nach, mit einem Steckersolargerät, auch Balkonkraftwerk genannt, Ihre Kosten zu senken? Mit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2024 können Sie nun einfacher ein eigenes Steckersolargerät installieren: Als Wohnungseigentümer:in haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Installation eines sogenannten Steckersolargerätes. 

Privilegierte Maßnahme

Die Installation eines Steckersolargerätes gilt nunmehr als privilegierte Maßnahme im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 Wohnungseigentumsgesetz). Sie ist damit den baulichen Maßnahmen zur Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz, zur E-Mobilität und zum Ausbau des schnellen Internets gleichgestellt. 

Die Montage eines Steckersolargeräts außen am Balkon wird in der Regel als bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum angesehen – egal, ob für die Montage in die Bausubstanz eingegriffen werden muss oder nicht. Denn in jedem Fall wird das optische Erscheinungsbild der Fassade durch die Installation dauerhaft verändert. 

Gestattungsbeschluss nötig

Das heißt: Sie brauchen dafür einen Gestattungsbeschluss Ihrer WEG. Für einen Gestattungsbeschluss reicht die einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung aus. Ihr Beschlussantrag sollte die bauliche Veränderung nach Art, Maß und Umfang genau beschreiben – damit alle Mitglieder der WEG wissen, was, wann, wo, von wem und mit welchen Mitteln errichtet oder verändert wird. 

Die WEG muss Ihrem Anliegen nachkommen, darf aber Auflagen zur Umsetzung – zum „Wie“ - machen. Welche Auflagen angemessen sind, muss noch durch die Rechtsprechung konkretisiert werden. In jedem Fall müssen diese angemessen und nachvollziehbar sein und dürfen auch nicht dazu missbraucht werden, das Vorhaben zu verhindern.

Handeln Sie ohne Gestattungsbeschluss, kann Ihnen passieren, dass Sie verpflichtet werden, das Gerät wieder zurückzubauen. 

Beschlussersetzungsklage

Wenn die WEG nicht über Ihren Antrag beschließt, können Sie diesen notfalls über eine Beschlussersetzungsklage durchsetzen. Dafür prüft das Gericht die Anspruchsvoraussetzungen – und auf entsprechendes Vorbringen der WEG im Einzelfall auch, ob ein Verstoß gegen § 20 Abs. 4 WEGesetz (Veränderungssperre) vorliegt. Demnach dürfen bauliche Veränderungen, die „die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden“. Da Steckersolargeräte allerdings vom WEG privilegiert sind, werden diese voraussichtlich in der Regel – ähnlich wie Maßnahmen zur Barrierefreiheit – nicht abgelehnt werden. 

Alternative: Gemeinschaftliches Vorgehen der WEG

Natürlich können Sie in Ihrer WEG als einzelne Eigentümer:in alleine die Installation eines Steckersolargeräts beantragen, wie oben beschrieben. Allerdings wird es in vielen Fällen sinnvoller sein, gemeinsam zu planen und vorzugehen. Denn so wird sichergestellt, dass ein einheitliches Bild an den Balkonen entsteht. Unter Umständen kann es außerdem kostengünstiger sein, wenn mehrere Geräte gemeinsam angeschafft werden.