
Selbstnutzende Haus- und Wohnungseigentümer*innen können Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 35a EStG). Dabei gibt es einige Punkte zu beachten:
- Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Tätigkeiten, die in einem privaten Haushalt regelmäßig anfallen und von den Haushaltsmitgliedern erledigt werden.
- Als Handwerkerleistungen gelten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an der Immobilie und auf dem Grundstück.
Details zu dieser Regelung nach § 35a EStG nennt das noch immer gültige Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016. Dieses wurde mit Anwendungsschreiben vom 01.09.2021 leicht geändert.
Bezugsfertigkeit ist und bleibt maßgeblich
Handwerkerleistungen zur Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung oder Neubaumaßnahme? Im ersten Fall können Sie nach § 35a Abs. 3 EStG 20 % der Lohnkosten bis zu einem Betrag von maximal 1200 €/Jahr von Ihrer Steuerlast abziehen. Handelt es sich bei den Arbeiten hingegen um Neubaumaßnahmen, gibt es den Steuerabzug nicht. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Aufwendungen, die bis zur Bezugsfertigkeit der Immobilie anfallen (siehe BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Rz. 21). Abweichend hiervon urteilte jüngst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass im Bauvertrag vereinbarte, aber nach Bezugsfertigkeit ausgeführte Arbeiten als Neubaukosten gelten und somit nicht abziehbar seien. Doch dem ist der Bundesfinanzhof (BFH) im Revisionsverfahren nicht gefolgt (BFH-Beschluss, 5.7.2018, AZ VI R 53/17). Das bedeutet für Sie: Sollte sich ein Finanzamt bei der Ablehnung von Handwerkerleistungen auf das Urteil der FG Berlin-Brandenburg berufen, legen Sie Einspruch ein, in dem Sie auf den Beschluss des BFH verweisen und sich auf die Gültigkeit des BMF-Schreibens, Rz. 21, berufen.
Auszug aus Hinweis 7.4 EStH 2010: "Ein Gebäude ist fertig gestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder dass das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist. (...) Ein Gebäude ist nicht fertig gestellt, wenn Türen, Böden und der Innenputz noch fehlen."
Die Steuerabzugsmöglichkeiten nach § 35a EStG im Detail
- Für geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % von bis zu 2.550 Euro Lohnkosten, also um maximal 510 Euro/Jahr (§ 35a Abs. 1 EStG),
- Für sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen oder selbstständig Beschäftigte sind 20 % von bis zu 20.000 Euro, also höchstens 4.000 Euro Lohn- bzw. Arbeitskosten pro Jahr abziehbar (§ 35a Abs 2 EStG),
- Ferner können für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 20 % der Arbeitskosten von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro pro Jahr, von der Steuerlast abgezogen werden (§ 35a Abs 3 EStG).
Wird in den Handwerkerrechnungen nicht zwischen Material-, Arbeits- und Fahrtkosten unterschieden, sollten Haus- und Wohnungseigentümer*innen diese umgehend zurückschicken und von den Handwerkern die gesetzlich vorgeschriebene Differenzierung verlangen. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt übrigens nicht. Die Dienst- und Handwerker müssen Rechnungen stellen und das Geld muss ihnen überwiesen werden.
Staatlich geförderte Maßnahmen – etwa durch Mittel der KfW oder der BAFA – bekommen den Steuerbonus nicht. Rz. 23 des BMF-Anwendungsschreibens sagt, dass dies für die gesamte Maßnahme gilt, auch wenn nur ein Teil gefördert ist, etwa weil der Rest über den Förderhöchstbeträgen liegt. Dazu stellt Ziff. 24 klar: Lässt sich ein Gesamtpaket von Sanierungsmaßnahmen in einzelne Bestandteile zerlegen, von denen einzelne staatlich gefördert sind, andere nicht, können die nicht geförderten Teile den Steuerbonus bekommen. Das Rundschreiben nennt als Beispiel den Fall, dass es bei einer energetischen Sanierung für die neue Heizanlage Förderung gibt, nicht aber für die Wärmedämmung der Außenwände. Dann können die Arbeiten an den Wänden als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.
Die Steuerermäßigung wird direkt von den zu zahlenden Steuern abgezogen. Sie ist also unabhängig von Einkommen und Steuersatz. Rechnungen, Belege und sonstige relevante Unterlagen sind zwei Jahre lang aufzubewahren.
Weitere oft diskutierte Fälle
Gemäß BMF-Anwendungsschreiben
... werden haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann steuerlich anerkannt, wenn sie nicht auf dem eigenen, sondern auf einem angrenzenden Grundstück ausgeführt werden. Daher wird das Finanzamt auch Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück steuermindernd berücksichtigen.
... sind das Prüfen der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage sowie Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr und auch das Beseitigen eines Schadens als Handwerkerleistungen abziehbar. Beispiel: Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen, Blitzschutzanlagen etc.
... fallen Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze unter die Vorschrift des § 35a EStG. Als Handwerkerkosten sind deshalb zum Beispiel Arbeitskosten für den Anschluss an das Trink- und Abwassernetz, für die Stromleitungen im Haus oder für das Ermöglichen der Nutzung des Fernsehens und des Internets steuerlich begünstigt. Allerdings betrifft das nicht Maßnahmen außerhalb des Haushalts. Ebensowenig werden Kosten für die erstmaligen Anschlüsse bei einem Neubau sowie Materialkosten berücksichtigt.
... kann auch die Installation eines Notrufsystems geltend gemacht werden, allerdings nur bei Seniorenwohneinrichtungen, die "Betreutes Wohnen" anbieten.
... werden auch das Füttern von Haustieren, die Fellpflege und auch das Gassigehen als haushaltshaltsnahe Dienstleistungen steuerlich anerkannt.
Weitere Informationen
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§ 35a Einkommenssteuergesetz
Der Gesetzestext