
Die Verwaltung ist gesetzlich dazu verpflichtet, für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Darin wird vorausschauend für das kommende Jahr festgelegt, mit welchen Ausgaben zu rechnen ist, und welche Einnahmen (die Hausgelder der Wohnungseigentümer:innen) eingehen müssen, um die Ausgaben zu tätigen und angemessene Rücklagen anzusparen.
Der Wirtschaftsplan besteht nach § 28 Abs. 1 WEGesetz aus einem Gesamtwirtschaftsplan und den Einzelwirtschaftsplänen für die jeweiligen Wohnungen.
Inhaltlich muss der Wirtschaftsplan mindestens folgende Angaben enthalten:
- voraussichtliche Ein- und Ausgaben der Eigentümergemeinschaft im kommenden Jahr,
- den Anteil der einzelnen Wohnungseigentümer:innen an den Bewirtschaftungskosten (siehe hierzu auch die Seite Kostenverteilung)
- die von den einzelnen Wohnungseigentümer:innen zu zahlenden Beiträge für die Erhaltungsrücklage der Gemeinschaft.
Beschluss über Hausgeld-Vorschüsse
Über den von der Verwaltung erstellten Wirtschaftsplan wird auf der Eigentümerversammlung beraten und dann über die zu zahlenden Vorschüsse - also über die Höhe des Hausgeldes für die laufende Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums und für die Ansparung von Rücklagen - beschlossen. In der Regel wird die Zahlung der Hausgelder in monatlichen Raten beschlossen.
Wird die Höhe des Hausgeldes (also die sich aus dem Wirtschaftsplan ergebenden Vorschüsse) schließlich durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer:innen genehmigt, sind alle Eigentümer:innen zur Zahlung des beschlossenen Hausgeldes verpflichtet.
Vorherige Prüfung durch den Beirat
Es ist Aufgabe des Verwaltungsbeirates, bereits vor der Eigentümerversammlung den vorgelegten Wirtschaftsplan zu prüfen und in der Eigentümerversammlung hierzu Stellung zu nehmen (besser einen Bericht dazu mit der Einladung zur Eigentümerversammlung verschicken zu lassen). Änderungen am Wirtschaftsplan können sowohl vom Verwaltungsbeirat, aber auch von allen Wohnungseigentümer:innen in der Versammlung vorgeschlagen werden.
Vorgehen gegen den Beschluss
Halten sie den Beschluss für rechtswidrig, können Sie innerhalb eines Monats die Aufhebung dieses Beschlusses bei Gericht beantragen. Der Beschluss ist rechtswidrig, wenn die festgesetzten Hausgelder Fehler enthalten, zum Beispiel weil durch falsche Verteilungsschlüssel ein falsches Ergebnis herauskommt. Zur Anfechtung des Beschlusses ist es erforderlich, dass ein oder mehrere Hausgeldvorschüsse fehlerhaft festgelegt sind. Fehler im Wirtschaftsplan, die sich auf die Höhe der Vorschüsse nicht auswirken, können nicht mit einer Anfechtungsklage überprüft werden.
Sonderumlagen
Wenn das veranschlagte Hausgeld nicht ausreicht, weil zum Beispiel unvorhersehbare Reparaturen erforderlich werden, müssen die Eigentümer:innen eine Sonderumlage zahlen. Diese kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümer:innen erhoben werden. Rechtlich ist die Erhebung einer Sonderumlage eine außerplanmäßige Ergänzung des Wirtschaftsplans um zusätzliche Einnahmen.
WiE-Tipp: Hausgeldrückstände in den Vermögensbericht
Hausgeldrückstände, also offene Hausgeldzahlungen, sollten übrigens unbedingt im Vermögensbericht der WEG aufgeführt werden. Nähere Informationen zum Vermögensbericht und der Jahresabrechnung finden Sie auf unserer Themenseite.
Das Hausgeld
Zu den Hausgeldvorschüssen gehören die Betriebskosten sowie die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, zum Beispiel:
- Grundsteuer
- Versicherungsprämien, zum Beispiel für die Wohngebäudeversicherung und/oder die Hausbesitzerhaftpflichtversicherung
- Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren
- Reinigungskosten, zum Beispiel fürs Treppenhaus
- Schornsteinfegergebühren
- Kosten für einen Hausmeister
- Stromkosten (für den Allgemeinstrom)
- Verwaltervergütung
- Hinzu kommt die Zuführung zur Erhaltungsrücklage (und eventuell weiteren beschlossenen Rücklagen).