06.05.2009 | Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss jährlich eine Abrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft vorlegen und auf die einzelnen Wohnungseigentümer verteilen. Da es jedoch keine gesetzlichen Vorschriften über Inhalt und Form der Jahresabrechnungen gibt, ist Streit darüber in den meisten Versammlungen an der Tagesordnung.

Eine jetzt aktualisierte Muster-Jahresabrechnung des Verbraucherschutzvereins wohnen im eigentum gibt Tipps, wie die Abrechnung gelesen werden muss und wie sich der Ärger vermeiden lässt.

Wesentlicher Bestandteil der Muster-Jahresabrechnung ist eine Checkliste. Mit ihr kann jeder Wohnungseigentümer selber überprüfen, ob die Abrechnung alle notwendigen Bestandteile enthält und Fehler aufdecken.

Zum Beispiel: Ist der Jahresabrechnung der Prüfbericht des Verwaltungsbeirates beigefügt? Nach § 29 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) soll der Beirat den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen und mit einer schriftlichen Stellungnahme versehen. Das könne auch noch zur Sitzung selbst geschehen, so wohnen im eigentum. Fehle die Stellungnahme, empfiehlt der Verein, die Abrechnung nicht zu genehmigen.

In der Stellungnahme sollte auch aufgeführt sein, wie die Jahresabrechnung geprüft wurde. So rät wohnen im eigentum den Wohnungseigentümern in größeren Gemeinschaften, in denen nicht alle Rechnungen und Belege einzeln geprüft werden können, zu Stichproben: Sie sollten sich die 20 größten Rechnungen sowie die entsprechenden Entnahmebelege der Instandhaltungsrücklage zeigen lassen. Geprüft werden sollte auch, ob für diese Ausgaben die entsprechenden Beschlüsse der Gemeinschaft vorliegen. EinMuster-Formular für den Prüfbericht des Verwaltungsbeiratesist der Checkliste angehängt.

Aber auch jeder einzelne Wohnungseigentümer kann und sollte - mithilfe der Muster-Jahresabrechnung – die Abrechnung prüfen und beispielsweise den Verwalter bitten, die Akten mit den Belegen vor der Versammlung zur Einsichtnahme auszulegen. Auch sollte darauf geachtet werden, ob die Rücklage wirklich nur für Instandhaltungsmaßnahmen verwendet wurde. Andere Verwendungen, beispielsweise zum Ausgleich laufender Verwaltungskosten, seien grundsätzlich unzulässig.